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Verfahren der verst�rkten Zusammenarbeit


Das Verfahren der verst�rkten Zusammenarbeit kann gem. Art. 20 EUV, Art. 326f. und 329 AEUV zur Anwendung kommen, wenn nur ein Teil der Mitgliedstaaten enger zusammen arbeiten wollen, als dies auf EU-Ebene vorgesehen ist. Sowohl die Institutionen als auch die Vorschriften der EU k�nnen dabei angewendet werden.

Voraussetzung ist, dass die Verwirklichung der Ziele der EU gef�rdert wird, ihre Interessen gesch�tzt und der Integrationsprozess gest�rkt wird. Ferner darf das Verfahren nur als ultima ratio zur Anwendung kommen, wenn also keine Beteiligung aller EU-Mitgliedstaaten herbeigef�hrt werden konnte. Die Teilnahme an den Beratungen steht allen Ratsmitgliedern offen, die Beschlussfassung ist hingegen � ebenso wie die anschlie�ende Verbindlichkeit � den beteiligten Mitgliedstaaten vorbehalten.

Das Verfahren der verst�rkten Zusammenarbeit wurde bisher zwei Mal angewendet: 2010 einigten sich zehn Mitgliedstaaten auf gemeinsame Vorschriften f�r ein Scheidungsverfahren und im Februar 2011 fand das Verfahren Anwendung f�r die Einf�hrung eines Europ�ischen Patents.

Es ist insofern ein Mittel f�r mehr Flexibilit�t, als dass bestimmte Vorhaben nicht durch einige wenige Mitgliedstaaten blockiert werden k�nnen.

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