Glossar Allgemein
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A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | R | S | T | U | V | W | Alle Eintr�geSubsidiarit�t
Durch den Vertrag von Maastricht wurde der Grundsatz der Subsidiarit�t als allgemein geltendes Prinzip in die Rechtsordnung der Europ�ischen Union (EU) aufgenommen. Dies implizierte eine Absage an einen �bertriebenen Br�sseler Zentralismus und ein Bekenntnis zu einem b�rgernahen Europa. Gleichwohl darf der Subsidiarit�tsgrundsatz den europ�ischen Integrationsprozess nicht behindern und auch keine nationalen Alleing�nge rechtfertigen.
Die Anwendung des Subsidiarit�tsprinzips verlangt konkret, dass die EU keine �berm��ig detaillierten Rechtsvorschriften, sondern stattdessen beispielsweise Rahmengesetze, Mindestvorschriften und Regeln zur wechselseitigen Anerkennung nationaler Bestimmungen erl�sst.
Stets gilt es zu pr�fen, ob ein gemeinschaftliches Vorgehen in Anbetracht der lokalen, regionalen und nationalen Handlungsm�glichkeiten tats�chlich gerechtfertigt ist. In den Bereichen, die nicht in ihre alleinige Zust�ndigkeit fallen, darf die EU dem Subsidiarit�tsprinzip zufolge nur dann handeln, wenn die Ziele auf der Gemeinschaftsebene besser als auf der Ebene der Mitgliedsstaaten erreicht werden k�nnen.
Die Subsidiarit�t spielt auch im Verh�ltnis zu den nationalen Parlamenten eine Rolle. Seit Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon k�nnen die nationalen Parlamente intervenieren, wenn nach ihrer Auffassung bei geplanten Rechtsakten die Subsidiarit�t oder die Verh�ltnism��igkeit nicht gewahrt sind. Hierbei gibt es verschiedene Abstufungen der Intervention bis hin zur Klage vor dem Europ�ischen Gerichtshof. Einzelheiten sind in Art. 7 und 8 des Protokolls Nr. 2 �ber die Anwendung der Grunds�tze der Subsidiarit�t und der Verh�ltnism��igkeit geregelt.
Aktualis. Jan. 2012