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Vertrag von Nizza


Der auf dem Treffen des Europ�ischen Rats in Nizza im Dezember 2000 von den Staats- und Regierungschefs unterzeichnete und am 1. Februar 2003 in Kraft getretene Vertrag von Nizza (VN) war die vierte gro�e Revision der R�mischen Vertr�ge. Der Vertrag f�hrte zu dringend notwendigen Reformen der schwerf�llig funktionierenden Organe der Europ�ischen Union (EU). Eine solche Reform war angesichts der geplanten EU-Erweiterung zwingend.

Der Vertrag von Amsterdam hatte sein Ziel, die Union auf die Erweiterung vorzubereiten, nicht erreicht. Zu den in Amsterdam nicht gekl�rten Fragen geh�rte bspw. die k�nftige Zusammensetzung und Arbeitsweise der Kommission oder die Stimmengewichtung im Rat der EU (Ministerrat).

Die institutionelle Reform der EU im Kontext der Erweiterung war daher Thema der Regierungskonferenz der Mitgliedstaaten im Dezember 2000. Nach z�hem Ringen einigten sich die Staats- und Regierungschefs trotz divergierenden einzelstaatlichen Interessen schlie�lich auf einen Kompromiss.

Der VN legt die Zusammensetzung der Institutionen in einer auf 27 Mitgliedsl�nder erweiterten Union fest und regelt Beschluss- und Gesetzgebungsverfahren teilweise neu. Die zaghaften Reformans�tze und die komplizierten Neuregelungen im VN blieben weit hinter den Erwartungen zur�ck, er�ffneten dennoch den Weg zur geplanten Erweiterung der EU.

Die Weiterentwicklung der GASP um die Europ�ische Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) wurde mit dem Vertrag von Nizza formal akzeptiert. Eine wichtige �nderung war ebenfalls, dass die Sitzverteilung im Europ�ischen Parlament st�rker an der Bev�lkerungszahl ausgerichtet und die H�chstgrenze von 732 Europaabgeordneten festgelegt wurde. Ab sofort stellte jeder Mitgliedsstaat nur ein Kommissionsmitglied. Au�erdem wurde seit dem bei der Gesetzgebung noch h�ufiger mit qualifizierter Mehrheit abgestimmt, und die Stimmgewichtung im Ministerrat wurde neu geregelt.

Schlie�lich wurde durch den Vertrag von Nizza das Verfahren der verst�rkten Zusammenarbeit geschaffen, nach dem mindestens acht Staaten eine verst�rkte Zusammenarbeit vereinbaren k�nnen. Dieses Verfahren soll als Schrittmacher dienen und die Integration vorantreiben.

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