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Vertrag von Lissabon


Nachdem der Vertrag �ber eine Verfassung f�r Europa durch negative Referenden in Frankreich und den Niederlanden im Fr�hsommer 2005 gescheitert war, st�rzte die Europ�ische Union (EU) in eine vorl�ufige Krise. Nach einer Reflexionsphase beschlossen die Staats- und Regie-rungschefs auf dem Europ�ischen Rat vom 21./22. Juni 2007, die EU-Vertr�ge lediglich zu ver�ndern, statt sie wie geplant durch eine Verfassung zu ersetzen.

Mit dem neuen EU-Reformvertrag, auch Vertrag von Lissabon (VvL) genannt, wurde ein gro�er Teil der Inhalte des Verfassungsvertrags in die grundlegenden Vertr�ge eingearbeitet. Er besteht aus dem Vertrag �ber die Europ�ische Union (EUV) und dem Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union (AEUV), welcher den Vertrag zur Gr�ndung der Europ�ischen Gemeinschaft (EGV) abl�st. Die Unterzeichnung durch die Staats- und Regierungschefs erfolgte am 13. Dezember 2007 in Lissabon. Nach einigen Verz�gerungen bei der Ratifizierung in einzelnen Mitgliedstaaten trat er am 01. Dezember 2009 in Kraft.

Ziel der Vertrags�berarbeitung war, die Europ�ische Union handlungsf�higer und demokratischer zu machen, um sie besser f�r die Anforderungen zu r�sten, die infolge der Globalisierung entstehen. Die bisherige S�ulenstruktur wurde aufgegeben, so dass die sogenannte �Gemeinschaftsmethode� grunds�tzlich in allen Politikbereichen gilt.

Damit einher geht eine St�rkung des Europ�ischen Parlaments, dessen Mitwirkungsrechte deutlich verbessert wurden. Mit dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon ist das Europ�ische Parlament in etwa 95% aller EU-Rechtsakte gleichberechtigter Gesetzgeber neben dem Rat. Auch die Mitwirkungsrechte der nationalen Parlamente wurden gest�rkt. Die EU-Charta der Grundrechte wurde in das Vertragswerk integriert mit der Folge, dass entsprechende Rechtsverletzungen beim EuGH einklagbar sind.

Eingef�hrt wurde ferner ein europ�isches B�rgerbegehren, mit dem B�rgerinnen und B�rger die EU-Kommission zur Vorlage eines Gesetzgebungsvorschlages auffordern k�nnen. Die Europ�ische Union erhielt ferner eine eigene Rechtspers�nlichkeit, es wurde das Amt des st�ndigen Ratspr�sidenten sowie des Hohen Vertreters der Union f�r Au�en- und Sicherheitspolitik eingef�hrt. Dieser ist oberster Dienstherr des Europ�ischen Ausw�rtigen Dienstes (EAD), der ebenfalls neu eingef�hrt wurde.

Die Aufteilung der Aufgaben und Zust�ndigkeiten zwischen der EU und den Mitgliedstaaten wurde klarer geregelt, und die Europ�ische Union erhielt ausdr�cklich eine eigene Rechtspers�nlichkeit (Art. 47 EUV).

Neu ist schlie�lich die M�glichkeit des Austritts aus der Europ�ischen Union (Art. 50 EUV).

Aktualis. Nov. 2011

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