Glossar Allgemein
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A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | R | S | T | U | V | W | Alle Eintr�geVertrag von Lissabon
Nachdem der Vertrag �ber eine Verfassung f�r Europa durch negative Referenden in Frankreich und den Niederlanden im Fr�hsommer 2005 gescheitert war, st�rzte die Europ�ische Union (EU) in eine vorl�ufige Krise. Nach einer Reflexionsphase beschlossen die Staats- und Regie-rungschefs auf dem Europ�ischen Rat vom 21./22. Juni 2007, die EU-Vertr�ge lediglich zu ver�ndern, statt sie wie geplant durch eine Verfassung zu ersetzen.
Ziel der Vertrags�berarbeitung war, die Europ�ische Union handlungsf�higer und demokratischer zu machen, um sie besser f�r die Anforderungen zu r�sten, die infolge der Globalisierung entstehen. Die bisherige S�ulenstruktur wurde aufgegeben, so dass die sogenannte �Gemeinschaftsmethode� grunds�tzlich in allen Politikbereichen gilt.
Damit einher geht eine St�rkung des Europ�ischen Parlaments, dessen Mitwirkungsrechte deutlich verbessert wurden. Mit dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon ist das Europ�ische Parlament in etwa 95% aller EU-Rechtsakte gleichberechtigter Gesetzgeber neben dem Rat. Auch die Mitwirkungsrechte der nationalen Parlamente wurden gest�rkt. Die EU-Charta der Grundrechte wurde in das Vertragswerk integriert mit der Folge, dass entsprechende Rechtsverletzungen beim EuGH einklagbar sind.
Eingef�hrt wurde ferner ein europ�isches B�rgerbegehren, mit dem B�rgerinnen und B�rger die EU-Kommission zur Vorlage eines Gesetzgebungsvorschlages auffordern k�nnen. Die Europ�ische Union erhielt ferner eine eigene Rechtspers�nlichkeit, es wurde das Amt des st�ndigen Ratspr�sidenten sowie des Hohen Vertreters der Union f�r Au�en- und Sicherheitspolitik eingef�hrt. Dieser ist oberster Dienstherr des Europ�ischen Ausw�rtigen Dienstes (EAD), der ebenfalls neu eingef�hrt wurde.
Die Aufteilung der Aufgaben und Zust�ndigkeiten zwischen der EU und den Mitgliedstaaten wurde klarer geregelt, und die Europ�ische Union erhielt ausdr�cklich eine eigene Rechtspers�nlichkeit (Art. 47 EUV).
Neu ist schlie�lich die M�glichkeit des Austritts aus der Europ�ischen Union (Art. 50 EUV).
Aktualis. Nov. 2011