Glossar Europa

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Bürgerrechte in der EU

Der Vertrag von Maastricht führte 1992 die Unionsbürgerschaft ein (Art. 17 EGV), die die nationale Staatsangehörigkeit zwar nicht ersetzen, aber ergänzen soll. Aufgrund dieser Unionsbürgerschaft genießen die Bürger bestimmte erweiterte europäische Rechte:

  • Zunächst einmal profitieren Unionsbürger von dem Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit. Außerdem genießen sie das Recht auf Freizügigkeit, wie z.B. das Recht, sich im gesamten Gebiet der Europäischen Union frei zu bewegen, sich dort aufzuhalten, aber auch zu arbeiten, Waren zu erwerben, etc.
  • Hinzu kommt das Recht auf diplomatischen und konsularischen Schutz. Dieses Recht beinhaltet, dass jeder Unionsbürger, der sich in einem Drittstaat befindet, und dessen eigener Mitgliedsstaat in diesem Drittstaat keine Vertretung hat, den konsularischen und diplomatischen Schutz eines jeden anderen EU-Mitgliedsstaats genießt.
  • Darüber hinaus haben Unionsbürger, die in einem anderen als ihrem eigenen Mitgliedsland leben, bei Kommunalwahlen und Europawahlen das aktive und passive Wahlrecht. Unionsbürger besitzen das Recht, sich in Angelegenheiten der Gemeinschaft mit einer Petition an das Europäische Parlament in Straßburg zu wenden und können ferner Beschwerden über die Tätigkeit der EU-Einrichtungen an den Bürgerbeauftragten richten.
  • Seit dem Vertrag von Amsterdam haben Unionsbürger außerdem die Möglichkeit, beim Europäischen Gerichtshof gegen die Verletzung von Grundrechten durch die EU-Institutionen zu klagen.

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Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Im Juni 1999 beschloss der Europäische Rat bei seinem Treffen in Köln, eine Charta der Grundrechte ausarbeiten zu lassen. In einer solchen Charta sollten die auf der Ebene der Europäischen Union geltenden Grundrechte zusammengefasst und auf diese Weise transparenter gemacht werden. Diese Aufgabe übernahm im Dezember 1999 ein aus 62 Personen bestehender Konvent unter Vorsitz des ehemaligen deutschen Bundespräsidenten Roman Herzog. Die Gremiumsmitglieder waren Beauftragte der Staats- und Regierungschefs, ein Beauftragter der Europäischen Kommission, Mitglieder des Europäischen Parlaments und nationale Parlamen-tarier.

Im Laufe seiner Arbeit veranstaltete das Gremium unter anderem Anhörungen von Sachverständigen sowie Vertretern von gesellschaftlichen Gruppen und Unionsorganen. Beim Treffen des Europäischen Rats in Nizza im Dezember 2000 verkündeten das Europäische Parlament, der Europäische Rat und die Europäische Kommission feierlich die Charta der Grundrechte, ohne sie allerdings in die Verträge der Union aufzunehmen. In der Charta der Grundrechte sind die bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rechte erstmals in einem einzigen Text zusammengeführt und verständlich dokumentiert. Die für die Europäische Union geltenden Grundrechte sind in 54 Artikeln ausformuliert. Auf diese Weise bietet die Charta konkrete Bezugspunkte für jeden einzelnen Bürger, für die europäische Politik und Verwaltung sowie für die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.

Die Charta war Bestandteil des Europäischen Verfassungsvertrags, der 2007 in Kraft treten sollte, dessen Ratifizierung jedoch gescheitert ist. Im Vertrag von Lissabon nimmt Art. 6 AEUV Bezug auf die Grundrechtecharta. Damit ist sie ein Teil des für alle Mitgliedstaaten verbindlichen Primärrechts geworden, das vor dem EuGH einklagbar ist. Eine Ausnahme bilden Großbritannien und Polen, wo die sozialen und wirtschaftlichen Rechte des Teils IV der Charta nicht justiziabel sind, soweit sie über die jeweiligen nationalen Rechtsansprüche hinausgehen. aktualis. 9/2013


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Doppelte Mehrheit

Die Doppelte Mehrheit umschreibt die Anforderung an die Mehrheitsfindung für EU-Ratsbeschlüsse, die ab 01. November 2014 eingeführt werden soll. Die im Rat erforderliche qualifizierte Mehrheit kommt nach der Methode der doppelten Mehrheit zustande, wenn 55% der Mitgliedstaaten zustimmen, die gleichzeitig 65% der Bevölkerung repräsentieren.

Darüber hinaus soll es noch die Methode der superqualifizierten Mehrheit geben, die bei Mehrheitsbeschlüssen angewendet werden, die nicht auf Vorschlag der EU-Kommission oder der Hohen Vertreterin für die Außen-und Sicherheitspolitik zustande kommen. Dann ist eine Mehrheit von 72% der Staaten, die mindestens 65% der Bevölkerung repräsentieren, notwendig. Rechtsgrundlage: Art. 16 EUV bzw. Art.238 AEUV


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EEA - Einheitliche Europäische Akte

Die 1987 in Kraft getretene Einheitliche Europäische Akte (EEA) ergänzte und modifizierte die Römischen Verträge von 1957. Sie war die erste große Reform der Gründungsverträge. Im Vordergrund stand das Binnenmarktprogramm.

Die EEA erweiterte die Kompetenzen der Gemeinschaft in den Bereichen Forschung und Technologie, Sozialpolitik, Währung, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt sowie Umwelt. Ferner strukturierte die EEA die Entscheidungsverfahren neu, wobei die Stellung des Europäischen Parlaments gestärkt wurde. So bedürfen Assoziierungsabkommen und Beitritte seitdem der Zustimmung des Parlaments.

Außerdem führte die EEA Entscheidungen mit qualifizierter Mehrheit im Rahmen des Kooperationsverfahrens zwischen Europäischer Kommission, Europäischem Parlament und Wirtschafts- und Sozialausschuss ein. Ein weitgehend qualifiziertes Mehrheitsprinzip, statt dem bisherigen Einstimmigkeitsprinzip, sollte das Entscheidungsverfahren beschleunigen und war damit eine Grundvoraussetzung zur schnelleren Vollendung des Binnenmarkts.

Schließlich schaffte die EEA die rechtliche Grundlage für die Europäische Politische Zusammenarbeit (EPZ), eine Kooperation der Mitgliedsstaaten in Fragen der internationalen Politik, die 1992 mit dem EU-Vertrag durch die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) abgelöst wurde.


EFRE - Europäische Fonds für Regionale Entwicklung

Der Europäische Fonds für Regionale Entwicklung ist mit einem Finanzvolumen von 308,041 Mrd. Euro der größte Strukturfonds der EU (Förderperiode 2007-2013).

Er ist für die Finanzierung der Regionalpolitik vorgesehen und soll drei Ziele erreichen: Konvergenz, Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung sowie territoriale Zusammenarbeit.


EFSF - Europäische Finanzmarktstabilisierungsfazilität

Die Europäische Finanzmarktstabilisierungsfazilität (EFSF), auch als Euro-Rettungsschirm bekannt, wurde infolge der Wirtschafts- und Finanzkrise (2008ff) und der dadurch offenkundig werdenden Überschuldung einiger Euro-Mitgliedstaaten eingesetzt, um die Stabilität des Euro zu sichern.

Um nicht gegen die sog. Bail-out-Klausel des Art. 136 AEUV zu verstoßen, der die Übernahme von Schulden eines Mitgliedstaates durch andere Mitgliedstaaten verbietet, gründeten die EU-Finanzminister im Juni 2010 eine Zweckgesellschaft, die Notfallkredite aufnehmen und bereitstellen kann. Beteiligt sind neben der EU die Eurostaaten und der IWF. Das Finanzvolumen umfasst ein Kreditvolumen von bis zu 750 Milliarden Euro.


EG - Europäische Gemeinschaft

Die "Europäische Gemeinschaft" (EG) war die bedeutendste der ehemals drei supranationalen Europäischen Gemeinschaften und wurde ursprünglich als Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) durch die Römischen Verträge gegründet.

Neben der EWG gehörten die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie die Europäische Atomgemeinschaft zu den Europäischen Gemeinschaften. Im Jahr 1993 wurde die EWG mit der Gründung der Europäischen Union durch den Vertrag von Maastricht in EG umbenannt.

Am 1. Dezember 2009 wurde mit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages der zugrunde liegende EG-Vertrag in den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) umbenannt. Rechtsnachfolgerin der EG wurde damit die Europäische Union, die mit dem Lissabonvertrag ausdrücklich eine eigene Rechtspersönlichkeit erhielt. Aktualis. 9/2013


EGB (Europäischer Gewerkschaftsbund)

Der 1973 entstandene Europäische Gewerkschaftsbund (EGB) ist die Dachorganisation der nationalen Gewerkschaftsbünde Europas. Dem EGB mit Sitz in Brüssel gehören zurzeit (Stand Jan. 2012) 84 nationale Gewerkschaftsbünde aus 36 europäischen Ländern sowie 12 europäische Gewerkschaftsverbände und vier Beobachterbünde an. Der EGB vertritt damit mehr als 60 Mio. Mitglieder.

Er ist der einzige anerkannte Sozialpartner, der die Arbeitnehmer im Rahmen des europäischen sozialen Dialogs vertritt. Sozialpartner müssen, laut EG-Vertrag, vor der Unterbreitung von Vorschlägen in den Bereichen Beschäftigung und Sozialpolitik von der Kommission angehört werden. Außerdem pflegt der EGB Kontakte zu Europaparlamentariern, nimmt jedes Jahr am Tripartiten-Sozialgipfel teil, organisiert europäische Demonstrationen, etc. und ist somit ein wichtiger wirtschaftlicher und politischer Akteur. aktualis. 9/2013

Vertiefend: www.etuc.org


EGKS (Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl, Montanunion)

Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl war die erste supranationale Organisation in der Geschichte des europäischen Integrationsprozesses. Im Mai 1950 unterbreitete der französische Außenminister Robert Schuman einen Vorschlag für eine institutionalisierte Zusammenarbeit europäischer Staaten in dem Kohle- und Stahlsektor. Der als "Schuman-Plan" in die Geschichte eingegangene Vorschlag strebte an, über die Integration der kriegswichtigen Schwerindustrien einen weiteren Krieg zu verhindern.

Darüber hinaus sollte auf diesem Wege eine Aussöhnung zwischen Deutschland und Frankreich und eine fortschreitende europäische Integration in Richtung einer europäischen Föderation bewirkt werden. Der "Schuman-Plan" erfuhr eine rasche Umsetzung. Bereits am 18. April 1951 gründeten die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Belgien, Luxemburg und die Niederlande die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl.

Am 23. Juli 1952 trat der auf 50 Jahre befristete Montanunion-Vertrag in Kraft. Es entstand eine gemeinsame Wirtschaftsordnung für die Kohle- und Stahlindustrie der Mitgliedsländer, die der mit supranationalen Befugnissen ausgestatteten Hohen Behörde unterstellt wurde. In ihrer neuartigen institutionellen Form lieferte die Montanunion das Muster für die folgende europäische Integration. Der EGKS-Vertrag wurde nicht verlängert und ist am 23. Juli 2002 ausgelaufen. Die noch bestehenden spezifischen Befugnisse sind auf die EG übergegangen.

Weiterführend: www.hdg.de/lemo/html/DasGeteilteDeutschland/JahreDesAufbausInOstUndWest/ZweiStaatenZweiWege/egks.html


EMK - Europaministerkonferenz

Die Europaministerkonferenz (EMK) ist ein Gremium, das sich aus den Europaministern der Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland zusammen setzt und die Interessen der Länder im Hinblick auf politische Ereignisse mit Europabezug koordiniert.

Die Europaminister kommen drei Mal jährlich zusammen, der Vorsitz der EMK rotiert unter den 16 Ministern im Jahresrhytmus. Derzeitige Vorsitzende ist die Bevollmächtigte des Landes Bremen beim Bund, Ulrike Hiller.

Weitere Infos: www.europaminister.de


EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention)

Der 1949 gegründete Europarat, eine internationale Organisation zum Schutz der Menschenrechte, der kein Organ der EU ist, ließ eine Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ausarbeiten, die am 4. November 1950 von zehn Mitgliedstaaten des Europarats unterzeichnet wurde.

Inzwischen ist die Unterzeichnung und Ratifikation der EMRK zu einer Vorbedingung für die Mitgliedschaft im Europarat geworden. Die EMRK steht für ein neuartiges System zum weltweiten Schutz der Menschenrechte. Mit der Europäischen Menschenrechtskonvention schufen die europäischen Staaten einen gesamteuropäischen Grundrechtskatalog und Kontrollinstanzen, wie vor allem den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg, der Beschwerden von Privatpersonen und Staaten überprüft.

Für die Einhaltung der sich aus der Konvention ergebenden Verpflichtungen sind neben dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte auch die Europäische Kommission für Menschenrechte und der Minister-Ausschuss als "Hüter" der EMRK zuständig. Die Europäische Union ist der inzwischen von 47 Staaten unterzeichneten Konvention bislang nicht beigetreten. In einem Gutachten vom März 1996 sprach sich der Europäische Gerichtshof, unter Hinweis auf mögliche rechtliche Konflikte zwischen ihm und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, gegen den mehrfach erwogenen Beitritt zur EMRK aus. Dennoch wird im Art. 6 Abs. 2 des EU-Vertrags auf die EMRK verwiesen, und sie wird allgemein von europäischen Organen wie dem EuGH als Rechtserkenntnisquelle genutzt.

 Auf Grundlage des Art. 6 Abs. 2 EUV beauftragte der Rat am 4. Juli 2010 die EU-Kommission, Verhandlungen mit dem Europarat aufzunehmen, damit die EU der EMRK beitreten kann, was bisher Staaten (und keinen internationalen Organisationen) vorbehalten ist. Das dem Lissabon-Vertrag beigefügte Protokoll Nr. 5 bestimmt, dass der Beitrittsvertrag die individuellen Situationen der einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigen muss. Nach der Unterzeichnung wird es künftig möglich sein, die Anwendung der EU-Grundrechtecharta einer externen Kontrolle zu unterwerfen.


EPZ (Europäische Politische Zusammenarbeit)

Die sechs Mitgliedsländer der Europäischen Gemeinschaft schufen 1970 eine informelle Europäische Politische Zusammenarbeit (EPZ), um in außenpolitischen Fragen aufeinander abgestimmt vorgehen zu können.

 Dabei mussten die EU-Staaten die Stellungnahmen des Europäischen Parlaments berücksichtigen und innerhalb internationaler Organisationen âEUR" soweit möglich âEUR" gemeinsame Standpunkte vertreten. Durch die Einheitliche Europäische Akte von 1987 wurde die Europäische Politische Zusammenarbeit institutionalisiert. 1992 wurde die EPZ durch die im EU-Vertrag vorgesehene Schaffung der zweiten Säule Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) abgelöst.


Erasmus

Erasmus ist ein Austauschprogramm der EU im Rahmen des EU-Bildungsprogramms Lebenslanges Lernen, das den Austausch von Studenten im europäischen Ausland fördert. Unter anderem werden drei- bis 12-monatige Studienaufenthalte unterstützt, aber auch der Austausch von Studenten sowie die Zusammenarbeit europäischer Hochschulen über die Grenzen hinweg sind Ziele des Programms.

Jährlich steht hierfür ein Budget von mehr als 440 Mio. Euro zur Verfügung.

Weiterführend: ec.europa.eu/education/lifelong-learning-programme/erasmus_de.htm


Erweiterung der Europäischen Union

Eine Erweiterung der Europäischen Union setzt bei beitrittswilligen Ländern zunächst die Verpflichtung zur Übernahme des "Acquis communautaire" sowie die Erfüllung der sogenannten Kopenhagener Kriterien voraus. In den vergangenen drei Jahrzehnten ist die anfangs aus der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Belgien, Luxemburg und den Niederlanden bestehende Europäische Gemeinschaft mehrfach erweitert worden.

Zuerst traten 1973 Dänemark, das Vereinigte Königreich und Irland bei. 1981 folgte Griechenland. Im Jahr 1986 nahm die Europäische Gemeinschaft Portugal und Spanien auf. 1995 erfolgte der Beitritt Finnlands, Österreichs und Schwedens. In den Jahren 1998 und 2000 nahm die Europäische Union Beitrittsverhandlungen mit zwölf Staaten auf, die im Dezember 2002 beim Treffen des Europäischen Rats in Kopenhagen mit zehn Ländern abgeschlossen wurden.

Am 16. April 2003 unterzeichneten die Staats- und Regierungschef der 15 EU-Mitgliedstaaten und der zehn Beitrittskandidaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechien, die Slowakei, Ungarn, Malta und Zypern den Beitrittsvertrag. Der Beitritt dieser zehn Länder zur Europäischen Union erfolgte am 1. Mai 2004. Am 1. Januar 2007 traten Bulgarien und Rumänien der EU bei. Als vorläufig letzter Staat wurde am 1. Juli 2013 Kroatien als 28. Mitglied in die EU aufgenommen. Die Schweiz, Liechtenstein und Norwegen haben ebenfalls Anträge auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union gestellt. Die norwegische Bevölkerung hat allerdings in zwei Referenden 1972 und 1994 einen Beitritt abgelehnt. Die Anträge der Schweiz und Liechtensteins ruhen, da die Schweizer 1992 in einer Volksabstimmung beschlossen haben, dem Europäischen Wirtschaftsraum nicht beizutreten.

Den Status eines Kandidatenlandes mit laufenden Verhandlungen haben zurzeit die Türkei, Island, sowie Montenegro. Kandidatenländer ohne laufende Verhandlungen sind Mazidonien und Sebien. Potentielle Betrittskandidaten sind momentan Albanien, Bosnien-Herzegowina und Kosovo. Wobei die beiden letzteren noch keine Mitgliedschaft beantragt haben.  Stand: 9/2013


ESA (European Space Agency)

Die ESA, die am 30. Mai 1975 gegründet wurde, ist als europäische Weltraumbehörde für die Entwicklung und Umsetzung der europäischen Raumfahrt zuständig. Hinter der Gründung von ESA steht die Idee, dass die europäischen Staaten erst durch die Bündelung der finanziellen und Forschungskapazitäten in der Lage sind, ein konkurrenzfähiges Weltraumprogramm zu betreiben.

ESA, mit Hauptsitz in Paris, ist eine vollkommen unabhängige intergouvernementale Organisation, wenngleich sie enge Verbindungen zur Europäischen Union unterhält. So sind beispielsweise nicht alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union Mitgliedsstaaten der ESA. Zurzeit sind 16 der 18 ESA-Mitglieder auch EU-Mitgliedsstaaten. Hinzu kommen Norwegen und die Schweiz.

Das bekannte europäische Satellitennavigationssystem Galileo, das bessere Genauigkeit und Verfügbarkeit bieten soll, ist das erste von der EU und der ESA gemeinsam durchgeführte Projekt.

Vertiefend: www.esa.int/ger/ESA_in_your_country/Germany


ESM - Europäische Stabilitätsmechanismus

Der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) soll den vorläufigen Euro-Rettungsschirm, die EFSF, ab 2013 dauerhaft ablösen und damit die Stabilität der Gemeinschaftswährung sichern. Dazu schließen die Euro-Staaten einen völkerrechtlichen Vertrag, in dem durch klar festgelegte Regeln bestimmt werden soll, unter welchen Bedingungen (z.B. Spar- oder Reformvorgaben) und zu welchen Konditionen Eurostaaten Finanzhilfen (z.B. Kredite) erhalten sollen.

Gespeist wird der Fonds durch Zahlungen der beteiligten Eurostaaten nach einem festen Schlüssel. Zudem halten die Staaten weiteres Kapital vor, mit dem z.B. Garantien vergeben werden können. Insgesamt hat der ESM ein nominales Finanzvolumen von 700 Mrd. Euro, von denen 80 Mrd. eingezahlt sind. Deutschland beteiligt sich mit maximal 22 Mrd. Euro direkten Zahlungen und 168 Mrd. Euro bereitgestelltem Kapital. Stand: 11/2011


ESVP (Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik)

Schon in den 1950er Jahren gab es den Versuch, eine Europäische Verteidigungsgemeinschaft (EVG) zu gründen. Dieser Versuch scheiterte zwar, doch die Idee blieb. Eine wichtige Etappe war die Definierung der sogenannten Petersberger Aufgaben vom Ministerrat der Westeuropäischen Union im Juni 1992. Hierzu gehören humanitäre und Rettungseinsätze, friedenserhaltende Maßnahmen, Kampfeinsätze zur Krisenbewältigung und Friedenswiederherstellung. Die Petersberger Aufgaben wurden 1997 im Vertrag von Amsterdam in den EU-Vertrag übernommen, und es wurde eine Integration der WEU in die Europäische Union geplant.

Auf dem französisch-britischen Gipfel in St. Malo 1998 nahm die Idee einer Erweiterung der im Vertrag von Maastricht eingeführten GASP um die Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) dann konkrete Formen an. Diese Weiterentwicklung der zweiten Säule der Union wurde mit dem Vertrag von Nizza vom Dezember 2000 formal akzeptiert. Wichtiger Auslöser für diesen Schritt war die europäische Handlungsunfähigkeit angesichts der kriegerischen Auseinandersetzungen im ehemaligen Jugoslawien und insbesondere im Kosovo-Konflikt.

Die ESVP hat heute gewissermaßen die Westeuropäische Union (WEU) abgelöst. Sie steht nicht in Konkurrenz zur NATO und soll auch kein Ersatz für die NATO sein. Vorrangiges Ziel der ESVP ist es, die autonome Handlungsfähigkeit der EU auch auf sicherheits- und verteidigungspolitischem Gebiet auszuweiten und damit eine größere Effizienz auf der internationalen Ebene zu erzielen. Die ESVP ist keineswegs ausschließlich als militärisches Instrument zu verstehen, sondern beinhaltet auch zivile Mittel zur Konfliktprävention und Krisenbewältigung.

Dennoch ist die Fähigkeit der EU, auch militärisch schnell auf Krisen reagieren zu können, ein zentraler Aspekt und wird ebenfalls in der Headline Goal 2010 erwähnt. Seit der Tagung des Europäischen Rats in Helsinki im Dezember 1999 arbeitet die EU an dem Aufbau einer Europäischen Eingreiftruppe, welche ab 2003 für Einsätze im Rahmen der Petersberger Aufgaben bereitstehen sollte. Geplant war, innerhalb von 60 Tagen bis zu 60 000 Streitkräfte einsetzen zu können und diese Kräfte für mindestens ein Jahr im Einsatz zu halten. In der Praxis ist diese Eingreiftruppe jedoch noch nicht in dieser Form einsatzbereit. Nachdem absehbar war, dass die Eingreiftruppen nicht bis 2003 einsatzbereit sein würden, wurde zunächst verstärkt an der Idee einer EU-Battlegroup gearbeitet.

Das Prinzip der Battlegroups ist das einer schnellen Einsatztruppe. Battlegroups sind innerhalb von ca. 10 Tagen einsatzbereit, sind mindestens 30 Tage autark und ihr Mandat kann auf maximal 120 Tage ausgedehnt werden. Am 1. Januar 2007 erreichten die EU-Battlegroups volle Einsatzfähigkeit. Im Vertrag von Lissabon ist eine weitere Stärkung der ESVP und dessen Umbenennung in Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik vorgesehen.


EU-Haushalt

Bis 1970 wurde die Europäische Gemeinschaft aus Finanzbeiträgen der Mitgliedsstaaten finanziert. Erst danach wurde festgelegt, dass die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union Mittel übertragen, um eine Finanzautonomie der EU zu gewährleisten, wodurch die EU sich von anderen internationalen Organisationen unterscheidet.

Die am jeweiligen Bruttonationaleinkommen orientierten Zahlungen der Mitgliedstaaten sind die Haupteinnahmequelle der Europäischen Union. Sie beliefen sich im Jahr 2010 auf rund 92,7 Milliarden Euro und damit auf 76% der Gesamteinnahmen des Haushalts. Die Gesamtobergrenze der Eigenmittel darf derzeit 1,23 % der Bruttonationaleinkommen (BNE) der Mitgliedstaaten nicht überschreiten.

Weitere Einnahmen erzielt die Gemeinschaft z. B. durch Mehrwertsteuer-Eigenmittel sowie die an den Außengrenzen erhobenen Zölle. Das jährliche Haushaltsverfahren ist mit ca. 130 Mrd. Euro ein wichtiges politisches Projekt. Der Jahreshaushalt ist eingebettet in den Mehrjährigen Finanzrahmen, der jeweils für sieben Jahre konzipiert ist (aktueller Zeitrahmen 2007-2013) und die jährlichen Obergrenzen der einzelnen Kategorien vorgibt. Das Verfahren ist durch ein Zusammenspiel von Kommission, Ministerrat und Europäischem Parlament gekennzeichnet.

Die Europäische Kommission unterbreitet jährlich einen Haushaltsvorentwurf, über den der Rat und das Europäische Parlament jeweils beraten und im Anschluss über die einzelnen Positionen verhandeln. Sollten die Institutionen keine Einigung erzielen können, muss die EU-Kommission einen neuen Haushalt vorlegen. Nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon konnte das Europäische Parlament 2010 erstmals für den Haushalt 2011 bei allen Ausgabenkategorien voll mitentscheiden, wodurch die bisherige Unterscheidung in obligatorische und nicht-obligatorische Ausgaben entfällt.

 Für den Europäischen Haushalt gilt das Prinzip des Haushaltsausgleichs, d.h., dass die Ausgaben die Einnahmen nicht übersteigen dürfen. Ebenso ist eine Finanzierung über Kredite, wie bei nationalen Haushalten oft üblich, für den EU-Haushalt ausgeschlossen. Der Haushaltsplan der Europäischen Union für 2010 weist insgesamt Ausgaben (Zahlungen) in Höhe von rund 123 Milliarden Euro auf. Sein Umfang und seine Zusammensetzung spiegelt den Stand des europäischen Integrationsprozesses wider. 2008 war das erste Jahr, in dem mit 58,3 Milliarden Euro der größte Anteil des EU Haushalts nicht auf die Landwirtschaft, sondern auf Maßnahmen zur Belebung der Wettbewerbsfähigkeit und zur Stärkung der Kohäsion entfiel. aktualis. 9/2013


EU-Sozialpolitik

Ursprünglich spielte die Sozialpolitik in den Römischen Verträgen 1957 nur eine untergeordnete Rolle neben den zunächst vorherrschenden Themen Wirtschafts- und Sicherheitspolitik. Mit der Zeit gewann die europäische Sozialpolitik aber an Bedeutung mit dem vorläufigen Abschluss, dass Art. 2 des EUV die sozialen Grundwerte Gerechtigkeit, Solidarität und Nichtdiskriminierung aufgeführt sind.

Ferner wird die Europäische Union in Art. 3 EUV auf die soziale Marktwirtschaft verpflichtet mit dem Ziel der Vollbeschäftigung und des sozialen Fortschritts. Die Ziele der Sozialpolitik sind sogenannte Querschnittsziele, d.h. sie sollen bei allen EU-Maßnahmen flankiert werden. Die Rolle der Sozialpartner wird gestärkt. Grenzen findet die Sozialpolitik, wenn eine Gefährdung der nationalen Sozialschutzsysteme durch EU-Gesetzgebungsverfahren im Bereich der sozialen Sicherheit von Arbeitnehmern droht. Die europäische Sozialpolitik fällt in den Bereich der geteilten Zuständigkeit.

Bekanntestes Instrument der Sozialpolitik ist der Europäische Sozialfonds (ESF), mit dessen Hilfe Maßnahmen auf dem Arbeitsmarkt finanziert werden können, die beispielsweise Maßnahmen zur Verhinderung von Arbeitslosigkeit oder zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt beinhalten. Der ESF hat ein jährliches Finanzierungsvolumen von etwa 10 Mrd. Euro. aktualis. 9/2013


EU-Verfassungskonvent (Konvent zur Zukunft Europas)

Der Konvent zur Zukunft Europas (EU-Verfassungskonvent) entstand durch einen Beschluss des Europäischen Rats bei seinem Treffen in Laeken im Dezember 2001. Der EU-Verfassungskonvent hatte folgende Aufgaben: Die Frage des Status der EU-Grundrechtscharta sollte untersucht werden, die Verträge sollten insgesamt vereinfacht werden, die Frage der Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen politischen Ebenen in Europa sollte geklärt werden und die Rolle der nationalen Parlamente im europäischen Einigungsprozess sollte bestimmt werden.

Die zukunftsweisenden Vorschläge des Konvents sollten in einem einheitlichen Verfassungsvertrag integriert werden. Bald setzte sich hierfür die Bezeichnung "Verfassung" durch. Der EU-Verfassungskonvent nahm am 28. Februar 2002, unter Vorsitz des früheren französischen Staatspräsidenten Valéry Giscard dâEURTMEstaing, seine Arbeit auf. Dem Gremium gehörten zwei Kommissare der Europäischen Kommission, sechzehn Abgeordnete des Europäischen Parlaments, 30 Abgeordnete der einzelstaatlichen Parlamente (je zwei pro Land) und fünfzehn Regierungsvertreter der Mitgliedstaaten (je einer pro Land) an.

Ebenso nahmen dreizehn Regierungsvertreter und 26 Abgeordnete der Beitrittsländer und Beitrittskandidaten teil, die zwar über ein Mitspracherecht, aber über kein Mitentscheidungsrecht verfügten. Im Juli 2003 legte der Konvent seinen Entwurf für eine Europäische Verfassung vor. Am 18. Juni 2004 einigten sich die Staats- und Regierungschefs auf einer Regierungskonferenz über den Entwurf einer europäischen Verfassung. Aufgrund seiner Transparenz und der Einbeziehung von allen Beteiligten war die Form der Ausarbeitung des Entwurfs einer europäischen Verfassung in der Geschichte der EU einzigartig. Dennoch scheiterte der Verfassungsentwurf im Frühsommer 2005 mit den negativen Referenden in Frankreich und den Niederlanden.


EuGH (Europäischer Gerichtshof)

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg, offiziell Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, ist oberstes supranationales Rechtsprechungsorgan innerhalb der Europäischen Union und wurde 1952 durch den EGKS-Vertrag gegründet. Die Verträge, auf denen die Europäische Union basiert âEUR" insbesondere die Römischen Verträge (1957), die Verträge von Maastricht (1992) und Amsterdam (1997) âEUR" bilden die Basis einer eigenständigen Rechtsordnung.

Im Rahmen dieser Rechtsordnung achtet der Europäische Gerichtshof darauf, dass bei der Anwendung und Auslegung der Verträge und der aus ihnen abgeleiteten Rechtsakte einzelner EU-Institutionen das EG-Recht gewahrt bleibt. Des Weiteren überprüft er die Vereinbarkeit von nationalen und europäischen Rechtsakten mit den Verträgen.

Der EuGH sorgt ferner für eine Weiterentwicklung des Gemeinschaftsrechts, um so die häufig lückenhaften Bestimmungen der Verträge zu ergänzen. Erst durch die Rechtsprechung des EuGH ist eine umfassende europäische Rechtsordnung entstanden. Ihm ist zu verdanken, dass der Anwendungsvorrang des gemeinschaftlichen Rechts vor entsprechenden nationalen Regelungen gegen den Widerstand einzelner Mitgliedsländer durchgesetzt werden konnte. Die Regierungen der EU-Mitgliedsstaaten ernennen in gegenseitigem Einvernehmen die Richter am EuGH âEUR" je einer pro Mitgliedsstaat - auf sechs Jahre. Zur Entlastung des EuGH entstand 1989 das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (kurz: Gericht erster Instanz), das vor allem für direkte Klagen von Bürgern und Unternehmen gegen Organe der Europäischen Union zuständig ist.

Das Gericht erster Instanz steht gleichberechtigt neben dem EuGH. Der Gerichtshof wird von acht Generalanwälten unterstützt, die Entscheidungen vorbereiten und sogenannte Schlussanträge stellen, jedoch keine Berater sind und auch nicht über die Fälle entscheiden. Der Gerichtshof kann in Kammern, als Große Kammer (dreizehn Richter) oder als Plenum tagen.


Euratom (Europäische Atomgemeinschaft, EAG)

Die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom, EAG) wurde 1957 durch die Römischen Verträge von Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden gegründet. Seit 1965 war sie neben der EGKS und der EWG Bestandteil der EG.

Mit dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon am 01. Dezember 2009 ging die EG in der EU auf. Die Euratom ist seit dem eine eigenständige Internationale Organisation. Die EAG dient der Kontrolle und Koordinierung der zivilen Atomwirtschaft. Sie hat, ebenso wie die EGKS, zum Ziel, durch gegenseitige Kontrolle zur Friedenssicherung beizutragen.

Im Gegensatz zum EGKS-Vertrag ist die Laufzeit des Euratom-Vertrags nicht begrenzt. Kritiker des Euratom-Vertrags bemängeln, dass der Vertrag den heutigen Ansprüchen an Energiepolitik und speziell an die zivile Nutzung der Kernenergie nicht mehr genügt. So sind auch beispielsweise Mitgliedsstaaten, die den Atomausstieg beschlossen haben, dennoch weiterhin an den Euratom-Vertrag und damit an die Finanzierung der Euratom-Programme gebunden. Aktualis. 9/2013


EUREKA

Der Eigenname EUREKA (European Research Coordination Agency) steht für eine intergouvernementale politische Initiative, die 1985 gegründet wurde. Sie bietet Unternehmen und Forschungseinrichtungen einen adäquaten Rahmen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit anderen europäischen Ländern im Bereich von anwendungsorientierten Forschungs- und Entwicklungsprojekten.

Die Initiative trägt dazu bei, die in Europa existierenden fachlichen und finanziellen Ressourcen effektiver zu nutzen, den Binnenmarkt zu konsolidieren und damit die Wettbewerbsfähigkeit Europas auf dem Weltmarkt zu stärken. Eureka ist eigenständig von den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union, stellt aber eine Alternative bzw. Ergänzung zu ihnen dar.

Es werden ausschließlich zivile Projekte, die in Privatinitiative organisiert werden, mit bis zu 50% ihrer Kosten gefördert. Vollmitglieder von EUREKA sind zur Zeit alle EU-Mitgliedsstaaten (mit Ausnahme von Bulgarien) sowie die Republik Mazedonien, Island, Israel, Kroatien, Monaco, Norwegen, Russland, San Marino, die Schweiz, Serbien, die Ukraine, die Türkei und die Europäische Kommission. aktualis. 9/2013 

Vertiefend: www.eureka.dlr.de


Euro (Währung)

Im Rahmen der Europäischen Union existiert seit dem 1. Januar 1999 eine Währungsunion, in der die nationalen Währungen durch die neue Gemeinschaftswährung Euro abgelöst wurden. Die Bezeichnung "Euro" wurde im Dezember 1995 auf dem Europäischen Rat in Madrid beschlossen.

Die Euro-Währungszone umfasste anfangs elf der fünfzehn EU-Mitgliedsländer: Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal und Spanien. Dänemark und Großbritannien lehnten einen Beitritt zur Währungsunion ab. Griechenland und Schweden verfehlten wesentliche Teilnahmekriterien gemäß den Bestimmungen des Stabilitäts- und Wachstumspakts von 1997.

Unmittelbar vor Einführung des Euro hatte der Ministerrat die Umrechnungskurse zwischen den Einzelwährungen und dem Euro definitiv festgelegt. Die Kurse zeigen auf sechs Stellen genau an, wie viele nationale Währungseinheiten einem Euro entsprechen. Beispielsweise ergeben 1,95583 DM exakt 1 Euro. Während einer dreijährigen Übergangsphase von 1999 bis Ende 2001 waren die Umrechnungskurse im Alltag ständig präsent. In diesem Zeitraum blieben die nationalen Währungen weiterhin im Umlauf, der Euro existierte nur als Buchgeld. Barzahlungen waren nur mit den gewohnten nationalen Münzen und Banknoten möglich; im bargeldlosen Zahlungsverkehr konnte dagegen wahlweise die nationale Währung oder der Euro verwendet werden.

Mit der Einführung des Euro-Bargeldes am 1. Januar 2002 endete das Nebeneinander von nationaler Währung und Gemeinschaftswährung. In Deutschland konnte nur noch bis zum 28. Februar 2002 mit der D-Mark gezahlt werden. Seit dem 1. März 2002 ist der Euro alleiniges Zahlungsmittel. Nach Art. 140 AEUV sind Länder zur Einführung des Euro verpflichtet, wenn sie die genannten Stabilitätskriterien erfüllen. Dazu gehört eine zweijährige Periode stabiler Wechselkurse zwischen ihrer nationalen Währung und dem Euro. Der Euro wird von der Europäischen Zentralbank in Frankfurt kontrolliert.

Heute haben 23 Länder den Euro als offizielle Währung. 17 dieser Länder sind EU-Mitgliedsstaaten (Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Slowakei, Slowenien, Spanien, Zypern). Zuletzt führte am 1. Januar 2011 Estland den Euro als neue Währung ein. Andorra, Kosovo, Monaco, Montenegro, San Marino und Vatikanstadt sind sogenannte "passiveâEUR Euronutzer. Aktualis: 9/2013


Euro-Rettungsschirm

Die Europäische Finanzmarktstabilisierungsfazilität (EFSF), auch als Euro-Rettungsschirm bekannt, wurde infolge der Wirtschafts- und Finanzkrise (2008ff) und der dadurch offenkundig werdenden Überschuldung einiger Euro-Mitgliedstaaten eingesetzt, um die Stabilität des Euro zu sichern.

Um nicht gegen die sog. Bail-out-Klausel des Art. 136 AEUV zu verstoßen, der die Übernahme von Schulden eines Mitgliedstaates durch andere Mitgliedstaaten verbietet, gründeten die EU-Finanzminister im Juni 2010 eine Zweckgesellschaft, die Notfallkredite aufnehmen und bereitstellen kann. Beteiligt sind neben der EU die Eurostaaten und der IWF. Das Finanzvolumen umfasst ein Kreditvolumen von bis zu 750 Milliarden Euro


Europa (Kontinent)

Der Kontinent Europa umfasst ca. 10,5 Mio. km² und etwa 740 Millionen Menschen (Mitte 2011).

Der Name des Kontinents geht auf eine Gestalt in der griechischen Mythologie zurück. Europa war Tochter des Königs Agenor von Phönikien. Als sich Europa mit Freundinnen am Strand vergnügt, wird sie von Zeus, der sich ihr in der Gestalt eines Stieres nähert, geraubt und über das Meer nach Kreta entführt. Dort bringt sie drei Söhne zur Welt und wird Gemahlin des kretischen Königs Asterion. Der "Raub der Europa" ist ein in der bildenden Kunst oft dargestelltes mythologisches Motiv, das auch heute noch häufig verwendet wird, um die EU zu karikieren.


Europa 2020-Strategie

Die Europa 2020-Strategie löste die sogenannte Lissabon-Strategie im März 2010 ab. Die von der EU-Kommission vorgelegte Strategie soll die EU in eine intelligente, nachhaltige und integrative Wirtschaft umwandeln.

Die Beschäftigungsrate soll gesteigert werden, es sollen Investitionen in Höhe von 3% des BIP in Forschung und Entwicklung fließen, die Bildungschancen sollen gefördert und die Armut innerhalb der EU bekämpft werden. Die Europa 2020 âEUR"Strategie beinhaltet sieben Leitinitiativen und sieht deren Überwachung durch nationale Reformprogramme vor.

Weiterführend: ec.europa.eu/europe2020/index_de.htm


Europa der Regionen

Unter Regionen versteht man in der Europäischen Union Gebiete mit gewissen kulturellen, ethischen und sprachlichen Gemeinsamkeiten wie beispielsweise Wales, die Bretagne oder die deutschen Bundesländer. Mit "Europa der Regionen" wird ein Ordnungskonzept und ein Leitbild umschrieben, das gegenüber der wachsenden Zentralisierung von Funktionen auf der supranationalen Ebene in Brüssel die regionale Eigenständigkeit hervorhebt.

Ein "Europa der Regionen" strebt die Beteiligung der Regionen an den Entscheidungsprozessen der Europäischen Union und den Schutz ihrer Rechte an. Schon früh versuchten sich die Regionen Europas zu organisieren, um das Subsidiaritätsprinzip zu fördern, den politischen Einfluss der Regionen Europas auf die EU zu stärken und ihre Zusammenarbeit zu verbessern.

Ein wichtiges Beispiel ist die Versammlung der Regionen Europas, die 1985 gegründet wurde, und mit mehr als 270 Regionen aus 33 Ländern und 13 interregionalen Organisationen das größte unabhängige Netzwerk der Regionen in ganz Europa ist. Mit der nachträglichen Verankerung der Subsidiarität als Prinzip und dem 1992 gegründeten Ausschuss der Regionen wurde ein wichtiger Beitrag zum Erreichen der Ziele des "Europa der Regionen" geleistet.

Mehr Infos: www.aer.eu/de/home.html


Europafahne

Die Europafahne ist das wohl bekannteste Symbol der Europäischen Union. Vor dem Hintergrund eines blauen Himmels bilden als Zeichen der Union und der Harmonie der Völker Europas zwölf goldene Sterne einen Kreis.

Die Zahl Zwölf ist unveränderlich, da sie als Symbol für Vollkommenheit und Einheit gilt. Ursprünglich war die Flagge das alleinige Symbol des Europarats. Dieser hatte jedoch die Europäische Union aufgefordert, dieselbe Flagge anzunehmen. 1985 wurde die Flagge offiziell von den Staats- und Regierungschefs angenommen und seit 1986 wird sie von sämtlichen europäischen Einrichtungen verwendet.


Europarat

Der Europarat ist kein Organ der EU, sondern eine internationale Organisation zum Schutz der Menschenrechte. Dennoch verwendet der Europarat die gleiche Flagge und die gleiche Hymne wie die EU. Er wurde am 5. Mai 1949 von Belgien, Dänemark, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Schweden und dem Vereinigten Königreich mit dem Ziel gegründet, die Einheit und Zusammenarbeit zwischen den Menschen und Ländern Europas zu fördern. Die Bundesrepublik Deutschland trat dem Europarat 1951 bei.

Gegenwärtig gehören dem Europarat 47 Mitgliedsstaaten, darunter alle 27 Mitglieder der Europäischen Union, an. Das wichtigste Organ und eigentliche Entscheidungsgremium des Europarats ist das Ministerkomitee, in dem die Außenminister der Mitgliedsstaaten zusammenkommen. Weitere Organe sind die parlamentarische Versammlung, der Kongress der Gemeinden und Regionen sowie der Generalsekretär.

Der Europarat setzt sich gegenwärtig für mehr Gemeinsamkeit unter den europäischen Ländern und die Verwirklichung von Demokratie und Menschenrechten ein. Die Statuten des Europarats verlangen von jedem Mitgliedsland das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit anzuerkennen und seinen Bürgern die Menschenrechte und Grundfreiheiten zu garantieren. In mehreren Politikfeldern hat der Europarat durch Verträge und Konventionen gemeinsame Normen geschaffen, die für die Unterzeichnerstaaten bindend sind. Dazu gehören die Europäische Menschenrechtskonvention (1950) und die Europäische Sozialcharta von 1961. An den Europarat angegliedert ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte.

Weiterführend: hub.coe.int/de/


Europawahlen

Bis 1979 schickten die nationalen Parlamente Parlamentarier ins Europäische Parlament. Seit 1979 werden die Abgeordneten des Europäischen Parlaments alle fünf Jahre in einer direkten und allgemeinen Wahl von den Unionsbürgern gewählt.

Die aktuelle Wahlperiode dauert von 2009 bis 2014 an. Die Zahl der Abgeordneten richtet sich prinzipiell nach der Einwohnerzahl des Mitgliedsstaates. So gibt es zurzeit bspw. 99 deutsche, aber nur 6 zyprische Europaabgeordnete. Mit Einführung des Vertrags von Lissabon trat eine geänderte Sitzverteilung in Kraft, nach der Deutschland lediglich 97 Sitze zustehen. Da der Ratifizierungsprozess aber erst nach der Europawahl 2009 abgeschlossen wurde, gilt dies erst für die 8. Wahlperiode ab 2014.

EU-Bürger, die in einem anderen Mitgliedstaat leben, können an den Europawahlen ihres eigenen oder denen des Aufenthalt-Mitgliedsstaats teilnehmen. Bis heute finden die Europawahlen nach unterschiedlichen nationalen Regelungen bezüglich des Wahlalters, des Wahltermins etc. statt. Das Europäische Parlament berät derzeit über einen Entwurf für ein einheitliches Wahlverfahren in allen Mitgliedstaaten oder für Wahlen nach gemeinsamen Grundsätzen. aktualis. 1/2012


Europäische Agenturen

Es gibt in der Europäischen Union eine gewisse Anzahl Europäischer Agenturen, die Einrichtungen des europäischen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit sind und spezielle Aufgaben wahrnehmen. Diese Aufgaben können beispielsweise technischer, wissenschaftlicher oder verwaltungstechnischer Natur sein.

Die Agenturen sind Teil der Exekutive und somit an die Kommission angegliedert. Dennoch sind sie autonom und funktional von der Kommission unabhängig. Man unterteilt die Europäischen Agenturen nach Tätigkeitsbereichen in vier Untergruppen: Gemeinschaftsagenturen, Agenturen in Bereichen der GASP, Agenturen im Bereich der PJZS und Exekutivagenturen. Bekannte Beispiele für Agenturen sind Europol, Eurojust, FRONTEX oder die Europäische Umweltagentur.

Vertiefend: europa.eu/about-eu/agencies/index_de.htm


Europäische Gesetzgebung

In der Europäischen Union sind wichtige Entscheidungsbefugnisse von den Mitgliedsländern auf die Gemeinschaftsebene übergegangen. Mit ihrer Gesetzgebung greift die EU immer häufiger in das politische und wirtschaftliche Leben der Mitgliedstaaten und ihrer Bürger ein. Dabei lassen sich vier Arten von europäischen Rechtsakten unterscheiden:

1. Die Verordnungen der EU besitzen allgemeine Geltung und sind in allen Mitgliedsländern unmittelbar bindendes Recht.

2. Die von der EU erlassenen Richtlinien setzen Ziele fest, an die sich alle Mitgliedstaaten halten müssen. Den einzelnen Ländern bleibt aber überlassen, wie sie die Richtlinien in ihr nationales Recht umsetzen.

3. Entscheidungen richten sich an die Regierung eines Mitgliedstaats, an Unternehmen oder Privatpersonen und sind für den Adressaten in allen Teilen verbindlich.

4. Die EU-Organe können auch Empfehlungen oder Stellungnahmen ohne rechtlich bindende Wirkung abgeben.

Es gibt verschiedene Rechtsetzungsverfahren, die jeweils in der zugrunde liegenden Kompetenznorm festgelegt werden. Mit dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon ist in Art. 3, 4 und 6 AEUV erstmals ein Katalog enthalten, in dem die Politikbereiche bestimmten Kompetenzarten zugewiesen werden. In den meisten Kompetenznormen wird auf das ordentliche Rechtsetzungsverfahren Bezug genommen (Art. 289 Abs. 1 AEUV i.V.m. Art. 294 AEUV). Damit sind das Europäische Parlament und der Rat in den überwiegenden Fällen gleichberechtigte Gesetzgeber.

Daneben gibt es gem. Art. 289 Abs. 2 AEUV besondere Gesetzgebungsverfahren. Dazu gehören das Anhörungs- und das Zustimmungsverfahren sowie der Erlass von Rechtsakten ohne Rechtsetzungsverfahren, die jeweils in den einzelnen Vorschriften auf die zu beteiligenden Organe hinweisen. aktualis. 1/2012


Europäische Kommission

Die Europäische Kommission mit Sitz in Brüssel ist ein supranationales Organ der Europäischen Union. Der Kommission gehören derzeit 27 Mitglieder an, das heißt ein Kommissar pro Mitgliedsstaat.

Das Anliegen, die Zahl der Kommissare zu verringern, wurde bereits mit den Arbeiten zum Verfassungskonvent und in den anschließenden Verhandlungen zum Lissabonvertrag verfolgt, um die Arbeitsfähigkeit der Kommission zu verbessern. Dies scheiterte allerdings an der Zustimmung vor allem kleinerer Mitgliedstaaten, zuletzt wurde die Beibehaltung der 27 Kommissionsposten beschlossen, um die Zustimmung Irlands zum Lissabonvertrag zu ermöglichen. Ab 2014 wird ein Rotationsverfahren eingeführt, mit dem die Kommission aus einer Anzahl von Mitgliedern besteht, die zwei Drittel der Anzahl der Mitgliedstaaten entspricht, sofern der Europäische Rat bis dahin keine Ã"nderung mehr beschließt (Art. 17 Abs. 5 EUV).

Die wichtigsten Aufgaben der Europäischen Kommission sind:

1. Dafür zu sorgen, dass die in der Europäischen Union geltenden Rechtsvorschriften eingehalten werden. Wenn die Kommission den Eindruck hat, ein Mitgliedsland oder ein Unternehmen missachte seine Verpflichtungen, kann sie vor dem Europäischen Gerichtshof dagegen Klage erheben. Die Kommission wird daher auch als "Hüterin der Verträge" bezeichnet.

2. Vorschläge zur Weiterentwicklung der Gemeinschaftspolitik zu erarbeiten und so Entscheidungsprozesse anzuregen und voranzutreiben. Die Kommission tritt zudem gegenüber den Mitgliedsstaaten und den übrigen EU-Organen für das gemeinsame europäische Interesse ein und vermittelt zwischen deren oft unterschiedlichen Ansichten. Das Initiativrecht für Rechtsetzungsakte liegt ausschließlich bei der Kommission. Mit dem Vertrag von Lissabon ist die Kommission nach Art. 225 AEUV allerdings verpflichtet, auf Aufforderung des Europäischen Parlaments in bestimmten Bereichen eine Gesetzesinitiative zu erarbeiten (sogenannte "Initiative zur Initiative").

3. Als Exekutivorgan ist die Europäische Kommission für die Implementierung der Gemeinschaftspolitik zuständig. In einigen Politikbereichen ist sie im Auftrag des Ministerrates tätig, auf anderen Gebieten besitzt sie ausgedehnte eigene Befugnisse zur Anwendung der Verträge. Beschlüsse fasst die Kommission mit der Mehrheit ihrer Mitglieder.

Die Kommissare üben ihre Tätigkeit nicht als Repräsentant ihres Landes, sondern gemäß EG-Vertrag, "in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft" aus. Die Kommission wird alle fünf Jahre, innerhalb von sechs Monaten nach den Wahlen zum Europäischen Parlament, neu besetzt. Der Kommissionspräsident wird vom Europäischen Parlament auf Vorschlag des Rates gewählt, wobei das Ergebnis der Europawahlen zu berücksichtigen ist.

Anschließend schlagen der gewählte Präsident und der Rat die übrigen Kommissionskandidaten vor, denen das Europäische Parlament zustimmen muss. Erst danach können die Kommissarinnen und Kommissare offiziell mit qualifizierter Mehrheit vom Rat ernannt werden. Unter der politischen Führung des Kommissionspräsidenten ist jedes Kommissionsmitglied in einem bestimmten Sachbereich federführend tätig. aktualis. 9/2013

Weiterführend: ec.europa.eu/index_de.htm


Europäische Parteien

Europäische politische Parteien wurden 1992 mit dem Vertrag von Maastricht eingeführt. Die nationalen Parteien der Mitgliedstaaten arbeiten auf europäischer Ebene in offiziell auch als Parteien bezeichneten Gruppen zusammen. Darüber hinaus bilden sich zur parlamentarischen Arbeit länderübergreifende politische Fraktionen, wenn mindestens sich 19 Abgeordnete aus mindestens einem Fünftel der Mitgliedsstaaten zusammenschließen.

Derzeit existieren folgende sieben Fraktionen im Europäischen Parlament (31 Abgeordnete sind fraktionslos):

- Fraktion der Europäischen Volkspartei (EVP-ED, 275 Sitze)

- Fraktion der Progressiven Allianz der Sozialisten und Demokraten im Europäischen Parlament (S&D, 194 Sitze)

- Fraktion der Allianz der Liberalen und Demokraten für Europa" (ALDE, 85 Sitze)

- Fraktion der Grünen/ Freie Europäische Allianz (Grüne-EFA, 58 Sitze)

- Europäische Konservative und Reformisten (ECR, 56 Sitze)

- Konföderale Fraktion der Vereinigten Europäischen Linke/ Nordische Grüne Linke" (GUE-NGL, 35 Sitze)

- Fraktion Europa der Freiheit und der Demokratie (EFD, 32 Sitze)

Parteien, die sich auf europäischer Ebene konstituiert haben, sind beispielsweise - die Europäische Volkspartei (EVP), - die Sozialdemokratische Partei Europas (SPE), - die Europäische Liberale, - die Demokraten und Reformpartei (ELDR), - die Europäische Grüne Partei (EGP), - die Europäische Freie Allianz (EFA), - die Vereinigte Europäische Linke (EL), - die Europäische Demokratische Partei (EDP) und die Europäische Christliche Politische Bewegung (EUCD).

Bei den Europaparlamentswahlen 2004 führte die Europäische Grüne Partei als erste Partei eine europaweite einheitliche Wahlkampagne. Erst im Februar 2009 erfüllte die aus einer Bürgerinitiative entstandene Partei Libertas als erste Organisation die Voraussetzungen zur Gründung einer europäischen Partei, da sie nicht auf der Infrastruktur nationaler Parteien beruht. Um die Bildung von links- und rechtsradikaler Fraktionen zu erschweren, sollen nach der Europawahl 2009 mindestens 25 Abgeordnete aus mindestens einem Viertel der Mitgliedsstaaten zur Bildung einer Fraktion erforderlich sein. aktualis. 9/2013


Europäische Union

Der Begriff "Europäische Union" entstand 1972 bei der Gipfelkonferenz des Europäischen Rats in Paris. Er entwickelte sich zu einem Leitbild für die Reformvorstellungen zur künftigen Gestaltung der Gemeinschaft.

Durch den im Februar 1992 von den Staats- und Regierungschefs der zwölf Mitgliedstaaten unterzeichneten Vertrag von Maastricht entstand die Europäische Union als gemeinsames Dach für die bis dahin bestehenden Europäische Gemeinschaften, die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres (seit 1997 nur noch polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen).

"Union" bezeichnet sowohl den Zustand als auch die Zukunftsperspektiven des europäischen Integrationsprozesses. Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon besitzt die neue Europäische Union erstmals ausdrücklich eine Rechtspersönlichkeit und kann damit völkerrechtliche Verträge abschließen und internationalen Organisationen beitreten. aktualis. 1/2012


Europäische Verfassung

Die Staats- und Regierungschefs der Union kommen seit 1969 zu Gipfeltreffen zusammen. Anfangs fanden diese Treffen nur in unregelmäßigen Abständen statt. Durch Beschluss des Pariser Gipfels von 1974 wurden sie als Europäischer Rat zu einer permanenten Einrichtung und 1986 durch die Einheitliche Europäische Akte rechtlich festgeschrieben. Im Europäischen Rat kommen die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedsländer mit dem Präsidenten des Europäischen Rates und dem Präsidenten der Europäischen Kommission zusammen. Bei ihren Treffen stimmen sie die künftige Zusammenarbeit innerhalb der Union sowie die Leitlinien der Außenpolitik miteinander ab. Der Vertrag von Maastricht bestätigte den Europäischen Rat in seiner Funktion, den europäischen Integrationsprozess zu beschleunigen und dessen unterschiedliche Ebenen miteinander zu verknüpfen. Der Europäische Rat bestimmt vor allem die Grundsätze der GASP, die die frühere EPZ abgelöst hat. Er gibt der Europäischen Union Impulse und legt die politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leitlinien der EU in sogenannten Schlussfolgerungen fest. Der Europäische Rat ist jedoch kein Gemeinschaftsorgan und wird auch nicht gesetzgeberisch tätig. Pro Halbjahr finden mindestens zwei reguläre Gipfeltreffen in dem Land statt, das aktuell den halbjährlich wechselnden Vorsitz im Rat der Europäischen Union innehat. In der Praxis kommt der Europäische Rat mindestens vier Mal im Jahr zusammen. Die Treffen werden vom gastgebenden Staats- oder Regierungschef geleitet und können bei Bedarf durch außerordentliche Zusammenkünfte ergänzt werden. www.consilium.europa.eu aktualis. 1/2012

Europäischer Rechnungshof

Der Europäische Rechnungshof (EuRH) mit Sitz in Luxemburg ist seit 1977 für die Überwachung der EU-Finanzen zuständig. Er gehört zu den fünf Organen der Europäischen Union

Dem Europäischen Rechnungshof obliegt die Rechnungsprüfung über alle Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Union. Die Prüfergebnisse werden jährlich in einem Rechnungsprüfungsbericht veröffentlicht und dienen der EU-Haushaltsbehörde (Europäisches Parlament und Ministerrat) als Basis für die Ausübung ihres Kontrollrechts gegenüber der Europäischen Kommission.

Jeder Mitgliedsstaat schlägt eine fachlich qualifizierte Persönlichkeit vor, die vom Ministerrat, nach Anhörung des Europäischen Parlaments, für sechs Jahre ernannt wird. Derzeit setzt sich der Rechnungshof demnach aus 28 Mitgliedern zusammen.aktualis. 9/2013

Weiterführend: www.eca.europa.eu/de/Pages/ecadefault.aspx


Europäisches Parlament

Das Europäische Parlament (EP) ging Anfang 1958, nach dem Inkrafttreten der Römischen Verträge, aus der 1952 entstandenen Parlamentarischen Versammlung der EGKS hervor. Ursprünglich gehörten dem Parlament 142 Abgeordnete an, die von den Parlamenten der sechs Mitgliedsstaaten entsandt wurden.

Im Jahr 1979 konnten die Bürgerinnen und Bürger der EG-Länder ihre Abgeordneten erstmals direkt wählen. Eine Wahlperiode des Europäischen Parlaments dauert fünf Jahre. Die Zahl der Parlamentarier pro Land richtet sich nach der jeweiligen Einwohnerzahl. Im Vertrag von Lissabon wird die Höchstzahl der Abgeordneten auf 751 festgelegt, pro Mitgliedstaat müssen mindestens sechs und dürfen höchstens 96 Abgeordnete vertreten sein. Die Gesamtzahl der Abgeordneten wurde jedoch im Zuge der Erweiterung erhöht. Momentan liegt die Zahl der Abgeordneten bei 766. 

Weil der Vertrag von Lissabon erst nach der Zusammensetzung des aktuellen Plenums (2009-2014) in Kraft trat, wird diese Regelung erstmalig nach den Wahlen zum Europäischen Parlament 2014 angewendet. Die in den einzelnen EU-Ländern gewählten Abgeordneten gruppieren sich im EP nicht entsprechend ihrer Herkunftsländer, sondern schließen sich in länderübergreifenden Fraktionen zusammen.

Zu den zentralen Aufgaben des EP gehören das Budgetrecht, die Mitwirkung an der Rechtssetzung, die Zustimmung zu bestimmten völkerrechtlichen Abkommen sowie gewisse Kreations- und Kontrollfunktionen. Das EP ist das einzige direkt gewählte und somit unmittelbar legitimierte Organ der Europäischen Union. Das Europäische Parlament hat seinen Sitz in Straßburg und hält dort monatlich eine Plenarsitzung ab. Zusätzliche Plenartagungen sowie Ausschuss- und Fraktionssitzungen finden in Brüssel statt. In Luxemburg befindet sich ein Teil der Parlamentsverwaltung des Generalsekretariats.

Das Europäische Parlament musste lange Zeit als "zahnloser Tiger" am politischen Leben auf europäischer Ebene teilnehmen. Seine Rechte wurden allerdings stetig erweitert und es wird zu Recht als "Gewinner" des Lissabon-Vertrages bezeichnet, mit dem eine deutliche Aufwertung der Rechte einhergeht mit der Folge, dass das Europäische Parlament mittlerweile bei nahezu allen Rechtsetzungsakten gleichberechtigter Gesetzgeber neben dem Rat ist. aktualis. 9/2013

Vertiefend: www.europarl.europa.eu/portal/de


EVG (Europäische Verteidigungsgemeinschaft)

Das Konzept einer Europäischen Verteidigungsgemeinschaft (EVG) geht auf den 1950 auf der Pariser Nationalversammlung vorgelegten Plan des französischen Ministerpräsidenten René Pleven für eine europäische Armee zurück. Der sogenannte Pleven-Plan sah, anstelle der bestehenden nationalen Streitkräfte, die Aufstellung einer europäischen Armee vor. Hintergrund war die für Frankreich entscheidende Frage der deutschen Wiederbewaffnung, die durch amerikanische Forderungen nach einem westdeutschen Verteidigungsbeitrag im Kontext des Koreakrieges aktuell wurde.

Im Jahr 1952 unterzeichneten die sechs Mitgliedsländer der EGKS den Vertrag zur Gründung der EVG. 1954 scheiterte der Vertrag jedoch am ablehnenden Votum der französischen Nationalversammlung. Mit dem Scheitern der EVG verschwand auch der mit ihr eng verzahnte Plan einer Europäischen Politischen Gemeinschaft (EPG) von der Tagesordnung.


EWG (Europäische Wirtschaftsgemeinschaft)

Im März 1957 unterzeichneten die sechs Mitglieder der EGKS in Rom die Verträge zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Europäischen Atomgemeinschaft. Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande hatten sich 1955 darauf geeinigt, den Aufbau Europas zunächst auf wirtschaftlichem Gebiet fortzusetzen.

Der EWG-Vertrag sah die Schaffung eines Gemeinsamen Marktes und die allmähliche Anpassung der Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft vor. Auf diese Weise sollte die Wirtschaftsleistung der Teilnahmestaaten gesteigert und die zwischenstaatlichen Beziehungen vertieft werden. Die beteiligten Länder bauten in der Folge eine Zollunion mit freiem Warenverkehr im Inneren und einheitlichen Zolltarifen nach außen sowie eine gemeinsame Agrarpolitik auf.

Darüber hinaus sah der EWG-Vertrag eine Liberalisierung des Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs vor, wobei letztere erst mit dem Übergang zum Binnenmarkt 1993 gelang. Um diese Ziele zu erreichen, mussten die Mitgliedsstaaten einen Teil ihrer Souveränitätsrechte an die Gemeinschaft abgeben.

Mit Inkrafttreten des Fusionsvertrags entstanden 1967 aus der EWG, Euratom und der EGKS die Europäischen Gemeinschaften. Im Jahr 1993 wurde die EWG mit der Gründung der Europäischen Union durch den Vertrag von Maastricht in EG umbenannt. Mit dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon gingen wesentliche Teile des EWG-Vertrages in den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über.


EZB (Europäische Zentralbank)

Die Europäische Zentralbank (EZB) mit Sitz in Frankfurt am Main wurde am 30. Juni 1998 gegründet und trat an die Stelle des Europäischen Währungsinstituts (EWI). Sie ist unabhängig und an keine politische Weisung gebunden. Die EZB bildet zusammen mit den nationalen Zentralbanken das Europäische System der Zentralbanken (ESZB), das für die Wechselkurssteuerung, die Verwaltung der Devisenreserven der Mitgliedsstaaten, die Erarbeitung und Umsetzung der Geldpolitik sowie das ordnungs-gemäße Funktionieren der Zahlungssysteme zuständig ist.

Seit dem 1. Januar 1999 hat die EZB die Aufgabe, die vom ESZB festgelegte europäische Währungspolitik umzusetzen und den Geldwert des Euro in der Europäischen Union stabil zu halten. Seit der Wirtschaftskrise ist die EZB häufiger in den Schlagzeilen âEUR" unter anderem wegen ihrer Beteiligung an den Rettungsschirmen für Griechenland, der EFSF und dem künftigen ESM, aber auch wegen des umstrittenen Ankaufs von Staatsanleihen verschuldeter Euro-Staaten im Sommer 2011.

Die Beschlussorgane der EZB sind der EZB-Rat, das Direktorium sowie der erweiterte Rat. Der EZB-Rat ist das wichtigste Beschlussorgan der EZB. Er umfasst die sechs Mitglieder des Direktoriums sowie die Präsidenten der nationalen Zentralbanken der sechzehn Länder des Euroraums. Präsident der Europäischen Zentralbank ist seit dem 1. November 2011 der Italiener Mario Draghi. aktualis. 9/2013

Weiterführend: www.ecb.europa.eu/home/html/index.en.html


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GAP (Gemeinsame Agrarpolitik)

Da die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) zu den wichtigsten Politikbereichen der Europäischen Union gehört, vereinnahmen die Agrarausgaben einen großen Teil des EU-Haushalts. Im Jahr 2008 wurden 55,6 Milliarden Euro, also rund 43% des Gesamtbudgets (über 120 Milliarden Euro), für die Landwirtschaft aufgewandt. 2008 war damit das erste Jahr, in dem der größte Anteil des EU Haushalts nicht mehr auf die Landwirtschaft, sondern auf die Maßnahmen zur Belebung des Wirtschaftswachstums und zur Stärkung der Kohäsion entfiel.

Nach Anhörung des Europäischen Parlaments erlässt der Ministerrat mit qualifizierter Mehrheit Beschlüsse zur GAP. Die GAP fällt in die alleinige Zuständigkeit der Gemeinschaft. Beschlüsse zur GAP werden nach Anhörung des Europäischen Parlaments vom Ministerrat mit qualifizierter Mehrheit erlassen. Die GAP soll Verbrauchern angemessene Preise und Landwirten ein gerechtes Einkommen garantieren. Um diese Ziele zu erreichen, einigten sich die Mitgliedsländer der Europäischen Union auf gemeinsame Marktorganisationen und bestimmte Leitprinzipien.

Mit Hilfe der Gemeinsamen Agrarpolitik gelang es der Gemeinschaft, autark zu werden. Dies führte jedoch auch zu Überproduktion, Handelsverzerrungen auf dem Weltmarkt etc. Zahlreiche Reformen erfolgten mit Beginn der neunziger Jahre, wie zum Beispiel die MacSharry-Reform von 1992. Eine weitere wichtige Reform der GAP erfolgte durch die Agenda 2000. In dieser Reform ging es hauptsächlich um das Ziel, die Agrarwirtschaft verstärkt am Markt auszurichten, um den Agrarsektor wettbewerbsfähiger zu machen. So erhalten die Landwirte weiterhin Direktzahlungen zur Stabilisierung der Einkommen, aber diese sind nicht mehr an die Erzeugung gekoppelt, wodurch die Landwirte markorientierter wirtschaften können.

Des Weiteren soll die GAP sich in das Konzept der nachhaltigen Entwicklung einfügen und umweltgerechte Produktionsmethoden sowie einen effizienten Ressourceneinsatz fördern. In diesem Sinne müssen die Landwirte bestimmte Standards in den Bereichen Umwelt, Lebensmittelsicherheit, Pflanzenschutz und Tierschutz erfüllen, andernfalls werden ihre Direktzahlungen gekürzt.

Im Juni 2003 haben sich die EU-Agrarminister in Luxemburg auf eine weitere Reformierung der GAP geeinigt und legten die Richtlinien für den Zeitraum 2007 bis 2013 fest. Hauptziele der Reform sind die Vermeidung einer Erhöhung der Ausgaben für agrarpolitische Maßnahmen trotz der EU-Osterweiterung sowie die weitere Verbesserung der Umwelt- und Verbraucherschutzmaßnahmen. Zuletzt beschlossen die EU-Landwirtschaftsminister im November 2008, dass ab 2013 Landwirte 10 Prozent weniger Direktzahlungen erhalten sollen.

Vertiefend: ec.europa.eu/agriculture/cap-post-2013/index_en.htm


GASP (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik)

Die GASP (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik) bildet die zweite Säule der Europäischen Union und beschreibt deren zentralen außen- und sicherheitspolitischen Handlungsrahmen. Im Gegensatz zur supranationalen ersten Säule der Europäischen Union ist die GASP rein intergouvernemental geprägt.

Die in der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA) von 1986 geregelte Europäische Politische Zusammenarbeit (EPZ) wurde 1993 mit dem Vertrag von Maastricht in die GASP umgewandelt. Seitdem ist die Europäische Union als "kollektiver Akteur" auf der internationalen Bühne präsent und spricht immer öfter mit einer Stimme.

Das außenpolitische Profil der Union erhielt mit dem Vertrag von Amsterdam eine weitere Schärfung. Nach dessen Inkrafttreten wurde mit dem Spanier Javier Solana 1999 erstmals ein Hoher Vertreter für die GASP berufen. Auch kann der Rat seit dem Vertrag von Amsterdam in bestimmten Fällen Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit fällen. Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Nizza 2003 gab es eine Ausweitung der Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit, sodass die Handlungsfähigkeit der GASP gestärkt wurde.

Um die autonome Handlungsfähigkeit der EU auch auf sicherheits- und verteidigungs-politischem Gebiet auszuweiten und damit eine größere Effizienz auf der internationalen Ebene zu erzielen, haben die Mitgliedstaaten ab 1999 die ESVP (europ. Sicherheits- und Verteidigungspolitik) entwickelt. Instrumente der GASP sind die gemeinsamen Strategien, die gemeinsamen Aktionen und die gemeinsamen Standpunkte.

Die divergierende Haltung der EU-Mitgliedstaaten zum Irak-Konflikt bedeutete 2002/03 einen schweren Rückschlag für die GASP. Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon gab es weitreichende Ã"nderungen innerhalb der GASP. So wurde ein Europäischer Auswärtiger Dienst sowie das Amt des Hohen Vertreters der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik geschaffen, das die Befugnisse des Hohen Repräsentanten der GASP mit denen des Kommissionsmitglieds für Außenbeziehungen zusammenführte. Dennoch bleibt die GASP auch nach Lissabon prinzipiell intergouvernemental. aktualis. 9/2013

Mehr Infos: europa.eu/pol/cfsp/index_de.htm


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KSZE (Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa)

Die Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) entstand 1973 als ein neuartiges west-östliches Forum für den Aufbau einer gesamteuropäischen Sicherheitsarchitektur. Durch einen regelmäßigen Dialog sollte die Verständigung zwischen den politischen Blöcken und die Überwindung des Ost-West-Konflikts gefördert werden.

Am 1. August 1975 unterzeichneten Vertreter der 35 KSZE-Teilnehmerstaaten die Schlussakte von Helsinki. Die Schlussakte enthält Regeln für das friedliche Zusammenleben der Staaten. Der folgende KSZE-Prozess mit seinen regelmäßigen Konsultationen bildete eine Grundlage für den Abbau der militärischen Konfrontation und den demokratischen Wandel in den Staaten Mittel- und Osteuropas.

Ende 1990 erklärten die Staats- und Regierungschefs der KSZE-Teilnehmerstaaten die Periode der europäischen Teilung für beendet. In der von ihnen unterzeichneten Charta von Paris formulierten sie Prinzipien für die künftige Kooperation der europäischen Staaten. Dazu gehören die Achtung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit. Die zunächst locker organisierte KSZE nahm nach der Charta von Paris 1990 immer festere Strukturen an und wurde 1995 zur Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) mit Sitz in Wien umgewandelt.


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Lissabon-Strategie

Unter Lissabon-Strategie versteht man das im März 2000 auf der Tagung des Europäischen Rats in Lissabon erklärte Ziel, die Europäische Union zur wettbewerbsfähigsten Wirtschaft der Welt zu machen und bis 2010 Vollbeschäftigung zu erreichen. Sie wurde im Frühjahr 2010 von der Europa2020-Strategie abgelöst.
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Ministerrat (Rat der Europäischen Union)

Der Ministerrat (Rat der Europäischen Union) mit Sitz in Brüssel ist das zentrale Beschlussorgan der EU, in dem die jeweils zuständigen Fachminister der EU-Mitgliedsstaaten zusammenkommen. Er lenkt die Kooperation der Mitgliedsländer und entscheidet in Angelegenheiten der GASP auf der Grundlage der vom Europäischen Rat festgelegten Richtlinien.

Er ist ebenfalls dazu befähigt, internationale Abkommen im Namen der Gemeinschaft und der Union abzuschließen. Gemeinsam mit dem Europäischen Parlament beschließt der Ministerrat den Haushalt der Europäischen Union und erlässt âEUR" in vielen Politikbereichen zusammen mit dem Parlament - die für die Union verbindlichen Rechtsakte.

Die fachliche Zusammensetzung des Ministerrats wechselt entsprechend des Themas der Beratungen. Seit dem zweiten Halbjahr 2002 kommt er in neun verschiedenen Formationen zusammen. Dazu gehören unter anderem der Rat "Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen" und der Rat für "Wirtschaft und Finanzen". Der Ausschuss der Ständigen Vertreter (COREPER) bereitet alle Arbeiten des Ministerrats vor und koordiniert diese. Jeder Mitgliedstaat übernimmt in einem festen Turnus für sechs Monate den Vorsitz im Rat (EU-Ratspräsidentschaft).

Seit Januar 2007 wird der Ratsvorsitz nach einem neuen Verfahren ausgeübt, der sogenannten Dreier-Präsidentschaft. Dies bedeutet, dass die drei Mitgliedstaaten, die künftig die Ratspräsidentschaft innehaben, einen gemeinsamen Programmentwurf ausarbeiten. Diese Reform soll es ermöglichen, eine langfristig orientierte Politik zu betreiben. Bis Dezember 2011 hat Polen die Ratspräsidentschaft inne. Darauf folgen Dänemark und Zypern (2012) sowie Irland und Litauen (2013), wobei Polen, Dänemark und Zypern ein 18-Monatsprogramm im Rahmen ihrer Dreier-Präsidentschaft erarbeitet haben.

Für die Beschlüsse des Rats ist in einzelnen, besonders wichtigen Politikbereichen (z.B. Steuern, Arbeitnehmerrechte) Einstimmigkeit gefordert. Bei vielen anderen Themen genügt eine qualifizierte Mehrheit. Dazu werden die Stimmen der EU-Länder unterschiedlich gewichtet. Deutschland, Frankreich, das Vereinigte Königreich und Italien verfügen über jeweils 29, Malta als das Land mit der geringsten Einwohnerzahl über 3 Stimmen. Für die qualifizierte Mehrheit bedarf es der Mehrheit der Mitgliedsstaaten und mindestens 255 der insgesamt 345 Stimmen. Nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon erfolgt die Beschlussfassung ab 2014 mit der sogenannten doppelten Mehrheit (Mehrheit bei 55% der abgegebenen Stimmen erreicht, mindestens 15 Mitgliedsstaaten und 65% der Bevölkerung). aktualis. 1/2012


Montanunion (EGKS - Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl)

Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl war die erste supranationale Organisation in der Geschichte des europäischen Integrationsprozesses. Im Mai 1950 unterbreitete der französische Außenminister Robert Schuman einen Vorschlag für eine institutionalisierte Zusammenarbeit europäischer Staaten in dem Kohle- und Stahlsektor. Der als "Schuman-Plan" in die Geschichte eingegangene Vorschlag strebte an, über die Integration der kriegswichtigen Schwerindustrien einen weiteren Krieg zu verhindern.

Darüber hinaus sollte auf diesem Wege eine Aussöhnung zwischen Deutschland und Frankreich und eine fortschreitende europäische Integration in Richtung einer europäischen Föderation bewirkt werden. Der "Schuman-Plan" erfuhr eine rasche Umsetzung. Bereits am 18. April 1951 gründeten die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Belgien, Luxemburg und die Niederlande die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl. Am 23. Juli 1952 trat der auf 50 Jahre befristete Montanunion-Vertrag in Kraft.

Es entstand eine gemeinsame Wirtschaftsordnung für die Kohle- und Stahlindustrie der Mitgliedsländer, die der mit supranationalen Befugnissen ausgestatteten Hohen Behörde unterstellt wurde. In ihrer neuartigen institutionellen Form lieferte die Montanunion das Muster für die folgende europäische Integration. Der EGKS-Vertrag wurde nicht verlängert und ist am 23. Juli 2002 ausgelaufen. Die noch bestehenden spezifischen Befugnisse sind auf die EG übergegangen.


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Ombudsmann (Bürgerbeaufragter)

Seit 1995 wird ein unparteiischer und unabhängiger Bürgerbeauftragter vom Europäischen Parlament für die Dauer einer Wahlperiode (fünf Jahre) ernannt.

Seine Aufgabe ist es, von jedem Unionsbürger, aber auch Unternehmen, Vereinigungen oder sonstigen Einrichtungen, die ihren Sitz in der Europäischen Union haben, Beschwerden über Missstände in der Verwaltungstätigkeit der Organe und Einrichtungen der Europäischen Union entgegenzunehmen.

Er kann allerdings auch aus eigener Initiative Untersuchungen einleiten. Anschließend überprüft der Bürgerbeauftragte die Beschwerden und versucht die Probleme einvernehmlich zu lösen, bzw. Vorschläge zu deren Behebung zu machen. Rechtsgrundlage: Art. 228 AEUV.

Weiterführend: www.ombudsman.europa.eu/


OSZE (Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa)

Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ging 1995 aus der 1973 etablierten KSZE hervor. Sie hat derzeit 56 Teilnehmerstaaten, zu denen alle Staaten Europas, die Nachfolgestaaten der Sowjetunion sowie die USA und Kanada gehören. Zusätzlich gibt es 11 sogenannte Partnerstaaten. Damit ist die OSZE die weltgrößte regionale Sicherheitsorganisation.

Zu den Aufgabenschwerpunkten der OSZE zählen das Bemühen um Konfliktprävention, Krisenbewältigung und die Festigung der Demokratie in den mittel- und osteuropäischen Staaten. Darüber hinaus entwickelt die OSZE Ansätze im Rahmen einer europäischen Sicherheitsarchitektur. Der Ständige Rat der OSZE hat seinen Sitz in Wien.

Weitere Infos: www.osce.org


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PJZS - Polizeiliche und Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen

Die mit dem Vertrag von Maastricht (1992) eingeführte dritte Säule der Europäischen Union wurde ursprünglich "Zusammenarbeit in den Bereichen Innere Sicherheit und Justiz" genannt. Durch den Vertrag von Amsterdam wurden 1997 jedoch ganze Bereiche in die supranationale erste Säule der Europäischen Gemeinschaft übertragen. Aufgrund gewisser Souveränitätsvorbehalte der Mitgliedsstaaten verblieb nur noch die "polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen" in der dritten Säule.

Sie umfasst bspw. die Annäherung des Strafrechts der Mitgliedsstaaten und die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen. Kennzeichnend für die PJZS ist ihre intergouvernementale Struktur und der damit zusammen-hängende relative Vorrang der Mitgliedsstaaten und des Ministerrats. Die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen stützt sich vor allem auf die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Polizei-, Zoll- und Justizbehörden. Im Rahmen der dritten Säule tragen die Einrichtungen Eurojust, Europol und das Europäische Justizielle Netz wesentlich zu dessen Realisierung bei.


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Rat der Europäischen Union (Ministerrat)

Der Ministerrat (Rat der Europäischen Union) mit Sitz in Brüssel ist das zentrale Beschlussorgan der EU, in dem die jeweils zuständigen Fachminister der EU-Mitgliedsstaaten zusammenkommen. Er lenkt die Kooperation der Mitgliedsländer und entscheidet in Angelegenheiten der GASP auf der Grundlage der vom Europäischen Rat festgelegten Richtlinien.

Er ist ebenfalls dazu befähigt, internationale Abkommen im Namen der Gemeinschaft und der Union abzuschließen. Gemeinsam mit dem Europäischen Parlament beschließt der Ministerrat den Haushalt der Europäischen Union und erlässt âEUR" in vielen Politikbereichen zusammen mit dem Parlament - die für die Union verbindlichen Rechtsakte.

Die fachliche Zusammensetzung des Ministerrats wechselt entsprechend des Themas der Beratungen. Seit dem zweiten Halbjahr 2002 kommt er in neun verschiedenen Formationen zusammen. Dazu gehören unter anderem der Rat "Allgemeine Angelegenheiten und Außen-beziehungen" und der Rat für "Wirtschaft und Finanzen". Der Ausschuss der Ständigen Vertreter (COREPER) bereitet alle Arbeiten des Ministerrats vor und koordiniert diese. Jeder Mitgliedstaat übernimmt in einem festen Turnus für sechs Monate den Vorsitz im Rat (EU-Ratspräsidentschaft).

Seit Januar 2007 wird der Ratsvorsitz nach einem neuen Verfahren ausgeübt, der sogenannten Dreier-Präsidentschaft. Dies bedeutet, dass die drei Mitgliedstaaten, die künftig die Ratspräsidentschaft innehaben, einen gemeinsamen Programmentwurf ausarbeiten. Diese Reform soll es ermöglichen, eine langfristig orientierte Politik zu betreiben. Bis Dezember 2011 hat Polen die Ratspräsidentschaft inne. Darauf folgen Dänemark und Zypern (2012) sowie Irland und Litauen (2013), wobei Polen, Dänemark und Zypern ein 18-Monatsprogramm im Rahmen ihrer Dreier-Präsidentschaft erarbeitet haben.

Für die Beschlüsse des Rats ist in einzelnen, besonders wichtigen Politikbereichen (z.B. Steuern, Arbeitnehmerrechte) Einstimmigkeit gefordert. Bei vielen anderen Themen genügt eine qualifizierte Mehrheit. Dazu werden die Stimmen der EU-Länder unterschiedlich gewichtet. Deutschland, Frankreich, das Vereinigte Königreich und Italien verfügen über jeweils 29, Malta als das Land mit der geringsten Einwohnerzahl über 3 Stimmen. Für die qualifizierte Mehrheit bedarf es der Mehrheit der Mitgliedsstaaten und mindestens 255 der insgesamt 345 Stimmen. Nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon erfolgt die Beschlussfassung ab 2014 mit der sogenannten doppelten Mehrheit (Mehrheit bei 55% der abgegebenen Stimmen erreicht, mindestens 15 Mitgliedsstaaten und 65% der Bevölkerung). aktualis. 1/2012


Römische Verträge

Am 25. März 1957 unterzeichneten Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande die Verträge zur Gründung der Europäischen Wirtschafts-gemeinschaft (EWG) und der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom). Die beiden Abkommen werden nach dem Ort der Unterzeichnung als Römische Verträge bezeichnet.
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Schengen

Die Regierungen von Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden unterzeichneten am 14. Juni 1985 im luxemburgischen Schengen das sogenannte Schengener Abkommen. Das Abkommen beinhaltete den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen und die Einführung des freien Personenverkehrs für die Bürger der Unterzeichnerländer, aller anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie von Drittländern.

Das Schengener Abkommen wurde am 19. Juni 1990 durch die Unterzeichnung des Schengener Übereinkommens ergänzt. In dem erst 1995 in Kraft getretenen Übereinkommen sind die Durchführung und die Voraussetzungen, unter denen der freie Personenverkehr gewährleistet wird, festgelegt. Inzwischen gehören fast alle EU-Mitgliedsstaaten sowie die Drittstaaten Island und Norwegen (1996) und seit Dezember 2008 auch die Schweiz dem Schengen-Raum an. Im Vereinigten Königreich sowie Irland gilt das Übereinkommen nur eingeschränkt, und es werden weiterhin Grenzkontrollen durchgeführt. Bulgarien, Rumänien und Zypern wenden bisher nur bestimmte Teile der Bestimmungen an.

Das Übereinkommen von Schengen bedarf der Ratifikation durch die nationalen Parlamente. Durch den Vertrag von Amsterdam wurde der sogenannte Schengen-Besitzstand in den rechtlichen und institutionellen Rahmen der Europäischen Union integriert und gehört damit von nun an zum acquis communautaire. Im Schengen-Raum kann jeder Bürger der Unterzeichnerstaaten fast ohne jegliche Kontrolle die Grenzen überqueren. Bürger, die keinem der Unterzeichnerstaaten angehören, erhalten eine Einreise-Erlaubnis für alle Schengen-Staaten (Schengen-Visum). Im Gegenzug finden stärkere Außengrenzkontrollen statt, die Polizei- und Justizbehörden der Unterzeichnerstaaten arbeiten verstärkt zusammen und das Schengener Informationssystem, ein elektronischer Fahndungsverbund, wurde ins Leben gerufen. aktualis. 1/2012


Stabilitäts- und Wachstumspakt

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt (SWP) gilt für die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU), die am 1. Januar 1999 begonnen hat. Der Pakt soll gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten ihre Bemühungen um Haushaltsdisziplin auch nach der Einführung des Euros fortsetzen.

Die Mitgliedstaaten haben sich mittelfristig verpflichtet, die Maßgabe eines nahezu ausgeglichenen Etats weiterhin zu erfüllen und dem Rat und der Kommission bis zum 1. Januar 1999 ein Stabilitätsprogramm vorzulegen, das seither jährlich überarbeitet wird. Die Mitgliedsländer der Europäischen Union, die an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion nicht teilnehmen, mussten bis zum 1. März 1999 ein Konvergenzprogramm vorlegen, das ebenfalls jährlich aktualisiert wird.

Da die Geldpolitik in der Euro-Zone von der Europäischen Zentralbank (EZB) bestimmt wird, beziehen sich die geforderten Bemühungen vor allem auf die in der Verantwortung der Mitgliedstaaten liegende Finanzpolitik. Der SWP besteht aus einer präventiven und einer korrektiven Komponente, um die Stabilität zu garantieren bzw. wieder herzustellen. Mit Hilfe der präventiven Maßnahmen sollen Fehlentwicklungen frühzeitig erkannt werden, damit rechtzeitig Gegenmaßnahmen eingeleitet werden können. Die Maßnahmen im korrektiven Arm kommen zur Anwendung, wenn eine Schieflage bereits eingetreten ist âEUR" eine der bekanntesten ist das sogenannten Defizitverfahren. Es sieht vor, dass der Rat Sanktionen verhängen kann, falls ein Mitgliedsstaat nicht die notwendigen Schritte zur Behebung eines übermäßigen Defizits (Neuverschuldung über 3% des BIP) einleitet.

Infolge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise konnte die überwiegende Anzahl der Mitgliedstaaten die Grenzen nicht einhalten, weil sie u.a. Banken- und Konjunkturprogramme finanziert hatten. Seit der Reform des SWP 2005 können im Defizitverfahren zwar besondere Umstände, wie zum Beispiel staatliche Reformvorhaben oder besondere Lasten (wie die deutsche Einheit), aber auch Naturkatastrophen oder eine Rezession, die den betroffenen Staat unverhältnismäßig belasten, zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Der Verschuldensanstieg in Folge der Wirtschaftskrise fiel allerdings nicht darunter, so dass gegen die meisten Mitgliedstaaten entsprechende Defizitverfahren eingeleitet wurden (Ende 2009 waren gegen 20 von 27 Mitgliedstaaten entsprechende Verfahren anhängig).

Als Folge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise in den Jahren ab 2007 wurde der Stabilitäts- und Wachstumspakt 2010/2011 weiter reformiert. Unter anderem wurde ein weiteres Defizitkriterium eingeführt. Künftig darf die öffentliche Gesamtverschuldung eines Staates 60% des BIP nicht übersteigen. Aktualis. 2012

Weiterführend: ec.europa.eu/economy_finance/economic_governance/sgp/index_de.htm


Struktur- und Kohäsionsfonds

Der Strukturfonds und der Kohäsionsfonds sind Instrumente der EU-Struktur- und Regionalpolitik, die darauf ausgerichtet ist, die zwischen den Regionen und Mitgliedsländern existierenden Differenzen im Entwicklungsniveau zu reduzieren. Diese wirtschaftlichen und sozialen Unterschiede traten im Zuge der Realisierung der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) deutlich hervor.

Es gibt zwei Strukturfonds: den 1958 errichteten Europäischen Sozialfonds (ESF) und den 1975 gegründeten Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE). Der ESF dient der Verbesserung der Beschäftigung und der Freizügigkeit von Arbeitnehmern. Der EFRE ist ein Instrument zum Abbau wirtschaftlicher, sozialer und regionaler Ungleichgewichte innerhalb der Mitgliedstaaten.

Um die Strukturpolitik zu stärken, entstand 1994 zusätzlich ein Kohäsionsfonds, aus dem Länder, die über ein Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt von weniger als 90 Prozent des Unionsdurchschnitts verfügen, gefördert werden. Durch den Kohäsionsfonds werden Projekte in den Bereichen Umwelt und Verkehr unterstützt. Für den Zeitraum 2007-2013 kommen die zwölf zuletzt beigetretenen Mitgliedstaaten sowie Griechenland und Portugal für eine Förderung durch den Kohäsionsfonds in Betracht.

Die Struktur- und Kohäsionsfonds verfolgen im Zeitraum 2007-2013 drei neue Ziele:

1. die Konvergenz der Mitgliedstaaten und der Regionen mit dem größten Entwicklungsrückstand

2. die Förderung der regionalen Wettbewerbsfähigkeit und der Beschäftigung insbesondere schwacher Regionen 

3. die Förderung einer europäischen territorialen Zusammenarbeit

Alle Fonds werden im Wege der Kofinanzierung betrieben, das heißt die Mitgliedstaaten und die EU stellen gemeinsam Mittel zur Durchführung der Fördermaßnahmen bereit, wobei der Anteil der EU bis zu 75% der öffentlichen Mittel betragen kann. Problematisch ist in vielen wirtschaftlich schwächeren Mitgliedstaaten der Europäischen Union, dass ein Großteil der Finanzmittel, die für diese Staaten vorgehalten werden, nicht abgerufen wurden, so dass die Strukturpolitik hier keine Wirkung entfalten kann (so z.B. in Griechenland und Süd-Italien). Ursächlich hierfür sind einerseits administrative Mängel, andererseits fehlt es aber auch den finanziellen Mitteln, die der betreffende Mitgliedstaat selbst bereitstellen muss.

Im Haushalt 2011 der Europäischen Union betragen die Ausgaben für die Struktur- und Kohäsionsmaßnahmen 51 Milliarden Euro, von denen 42,5 Mrd Euro für Kohäsion, 7,1 Mrd. Euro für Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung sowie 1,3 Mrd. Euro für Territoriale Beschäftigung vorgesehen sind. Sie repräsentieren damit neben der Landwirtschaft den größten Teil der Ausgaben in der EU. Für den Zeitraum 2014 bis 2020 hat die Kommission ein Etat von 376 Milliarden Euro vorgeschlagen. Aktualis. 9/2013


Subsidiarität

Subsidiarität ist ein Prinzip aus der katholischen Soziallehre. Es besagt, dass Entscheidungen in einem politischen System auf einer möglichst bürgernahen Ebene fallen sollen. Durch den Vertrag von Maastricht wurde der Grundsatz der Subsidiarität als allgemein geltendes Prinzip in die Rechtsordnung der Europäischen Union (EU) aufgenommen. Dies implizierte eine Absage an einen übertriebenen Brüsseler Zentralismus und ein Bekenntnis zu einem bürgernahen Europa.

Gleichwohl darf der Subsidiaritätsgrundsatz den europäischen Integrationsprozess nicht behindern und auch keine nationalen Alleingänge rechtfertigen. Die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips verlangt konkret, dass die EU keine übermäßig detaillierten Rechtsvorschriften, sondern stattdessen beispielsweise Rahmengesetze, Mindestvorschriften und Regeln zur wechselseitigen Anerkennung nationaler Bestimmungen erlässt. Stets gilt es zu prüfen, ob ein gemeinschaftliches Vorgehen in Anbetracht der lokalen, regionalen und nationalen Handlungsmöglichkeiten tatsächlich gerechtfertigt ist.

In den Bereichen, die nicht in ihre alleinige Zuständigkeit fallen, darf die EU dem Subsidiaritätsprinzip zufolge nur dann handeln, wenn die Ziele auf der Gemeinschaftsebene besser als auf der Ebene der Mitgliedsstaaten erreicht werden können. Die Subsidiarität spielt auch im Verhältnis zu den nationalen Parlamenten eine Rolle.

Seit Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon können die nationalen Parlamente intervenieren, wenn nach ihrer Auffassung bei geplanten Rechtsakten die Subsidiarität oder die Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt sind. Hierbei gibt es verschiedene Abstufungen der Intervention bis hin zur Klage vor dem Europäischen Gerichtshof. Einzelheiten sind in Art. 7 und 8 des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit geregelt. Aktualis. Jan. 2012


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Verfahren der verstärkten Zusammenarbeit

Das Verfahren der verstärkten Zusammenarbeit kann gem. Art. 20 EUV, Art. 326f. und 329 AEUV zur Anwendung kommen, wenn nur ein Teil der Mitgliedstaaten enger zusammen arbeiten wollen, als dies auf EU-Ebene vorgesehen ist. Sowohl die Institutionen als auch die Vorschriften der EU können dabei angewendet werden.

Voraussetzung ist, dass die Verwirklichung der Ziele der EU gefördert wird, ihre Interessen geschützt und der Integrationsprozess gestärkt wird. Ferner darf das Verfahren nur als ultima ratio zur Anwendung kommen, wenn also keine Beteiligung aller EU-Mitgliedstaaten herbeigeführt werden konnte. Die Teilnahme an den Beratungen steht allen Ratsmitgliedern offen, die Beschlussfassung ist hingegen âEUR" ebenso wie die anschließende Verbindlichkeit âEUR" den beteiligten Mitgliedstaaten vorbehalten.

Das Verfahren der verstärkten Zusammenarbeit wurde bisher zwei Mal angewendet: 2010 einigten sich zehn Mitgliedstaaten auf gemeinsame Vorschriften für ein Scheidungsverfahren und im Februar 2011 fand das Verfahren Anwendung für die Einführung eines Europäischen Patents. Es ist insofern ein Mittel für mehr Flexibilität, als dass bestimmte Vorhaben nicht durch einige wenige Mitgliedstaaten blockiert werden können.


Vertrag von Amsterdam

Der Vertrag von Amsterdam (VdA) ist das Resultat der Regierungskonferenz, die auf der Tagung des Europäischen Rats am 29. März 1996 in Turin eingeleitet wurde. Er wurde auf dem Treffen des Europäischen Rats am 16. und 17. Juni 1997 in der niederländischen Hauptstadt beschlossen und am 2. Oktober 1997 von den Außenministern der fünfzehn EU-Staaten unterzeichnet.

Nachdem ihn alle Mitgliedstaaten ratifiziert hatten, ist der VdA am 1. Mai 1999 in Kraft getreten. Durch ihn sind Regelungen des EU-Vertrags, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften und einige mit diesen Verträgen verbundene Rechtsakte ergänzt oder verändert worden.

Durch den VdA wurde die Stellung des Europäischen Parlaments (EP) weiter gestärkt. Ab sofort musste das EP der Wahl des Kommissionspräsidenten zustimmen, und die Anwendung des Mitentscheidungsverfahrens wurde ausgeweitet und vereinfacht. Auch kann der Rat seit dem VdA in bestimmten Fällen Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit fällen. Ferner wurden der sog. Schengen-Besitzstand, das Abkommen über die Sozialpolitik und die Petersberger Aufgaben in den EU-Vertrag aufgenommen.

Seit dem VdA haben Unionsbürger die Möglichkeit, beim Europäischen Gerichtshof gegen die Verletzung von Grundrechten durch die EU-Institutionen zu klagen. Schließlich wurde durch den VdA das Amt eines Hohen Vertreters der GASP geschaffen, das der Spanier Javier Solana ab 1999 als erster bekleiden durfte.

Der Vertrag von Amsterdam bildet mit der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA) und dem Vertrag von Maastricht die dritte große Reform der Römischen Verträge. Er entsprach nicht den Erwartungen, die EU ausreichend auf die bevorstehende Erweiterung vorzubereiten. Daher wurde eine weitere Regierungskonferenz zur Reform der Europäischen Verträge notwendig, die zu dem Vertrag von Nizza führte.


Vertrag von Lissabon

Nachdem der Vertrag über eine Verfassung für Europa durch negative Referenden in Frankreich und den Niederlanden im Frühsommer 2005 gescheitert war, stürzte die Europäische Union (EU) in eine vorläufige Krise. Nach einer Reflexionsphase beschlossen die Staats- und Regie-rungschefs auf dem Europäischen Rat vom 21./22. Juni 2007, die EU-Verträge lediglich zu verändern, statt sie wie geplant durch eine Verfassung zu ersetzen.

Mit dem neuen EU-Reformvertrag, auch Vertrag von Lissabon (VvL) genannt, wurde ein großer Teil der Inhalte des Verfassungsvertrags in die grundlegenden Verträge eingearbeitet. Er besteht aus dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), welcher den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) ablöst. Die Unterzeichnung durch die Staats- und Regierungschefs erfolgte am 13. Dezember 2007 in Lissabon.

Nach einigen Verzögerungen bei der Ratifizierung in einzelnen Mitgliedstaaten trat er am 01. Dezember 2009 in Kraft. Ziel der Vertragsüberarbeitung war, die Europäische Union handlungsfähiger und demokratischer zu machen, um sie besser für die Anforderungen zu rüsten, die infolge der Globalisierung entstehen. Die bisherige Säulenstruktur wurde aufgegeben, so dass die sogenannte "Gemeinschaftsmethode" grundsätzlich in allen Politikbereichen gilt. Damit einher geht eine Stärkung des Europäischen Parlaments, dessen Mitwirkungsrechte deutlich verbessert wurden.

Mit dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon ist das Europäische Parlament in etwa 95% aller EU-Rechtsakte gleichberechtigter Gesetzgeber neben dem Rat. Auch die Mitwirkungsrechte der nationalen Parlamente wurden gestärkt. Die EU-Charta der Grundrechte wurde in das Vertragswerk integriert mit der Folge, dass entsprechende Rechtsverletzungen beim EuGH einklagbar sind. Eingeführt wurde ferner ein europäisches Bürgerbegehren, mit dem Bürgerinnen und Bürger die EU-Kommission zur Vorlage eines Gesetzgebungsvorschlages auffordern können.

Die Europäische Union erhielt ferner eine eigene Rechtspersönlichkeit, es wurde das Amt des ständigen Ratspräsidenten sowie des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik eingeführt. Dieser ist oberster Dienstherr des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD), der ebenfalls neu eingeführt wurde. Die Aufteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen der EU und den Mitgliedstaaten wurde klarer geregelt, und die Europäische Union erhielt ausdrücklich eine eigene Rechtspersönlichkeit (Art. 47 EUV). Neu ist schließlich die Möglichkeit des Austritts aus der Europäischen Union (Art. 50 EUV). Aktualis. Nov. 2011


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WEU (Westeuropäische Union)

Im Rahmen der Pariser Verträge wurde 1954 die Westeuropäische Union (WEU) gegründet. Die WEU entstand aus dem sogenannten Brüsseler Pakt von 1948, einem Beistandspakt zwischen Frankreich, Großbritannien und den Beneluxstaaten, der nach der Aufnahme der Bundesrepublik und Italiens zur WEU umgewandelt wurde.

Die WEU war eine europäische Organisation für Verteidigung und Sicherheit. Mit dem Vertrag von Maastricht wurde die WEU als verteidigungspolitischer Arm in der Europäischen Union verankert. Die weiterhin institutionell eigenständige Institution WEU sollte der Ausarbeitung und Umsetzung verteidigungspolitischer Maßnahmen der EU dienen.

De facto führte die WEU jedoch ein jahrzehntelanges Dasein im Schatten der NATO. Mit der Übernahme der sogenannten Petersberger Aufgaben durch die ESVP bestand die WEU seit 2000 nur noch als Rumpforganisation fort, bevor ihre Aufgaben mit dem Vertrag von Lissabon endgültig an die EU übergingen. Die Auflösung des Bündnisses wurde am 31. März 2010 verkündet.


Wirtschafts- und Sozialausschuss

Der Wirtschafts- und Sozialausschuss entstand 1957 mit der Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und ist kein Organ der Europäischen Union. Ihm gehören 344 Mitglieder an, die unterschiedliche wirtschaftliche und soziale Gruppierungen, wie Arbeitgeber, Gewerkschaften, Landwirte, Verbraucher und andere Interessensgruppen, vertreten und sich nach Bevölkerungsgröße auf die Mitgliedsstaaten verteilen.

Die Ausschussmitglieder werden vom Rat der Europäischen Union (Ministerrat) auf Vorschlag der nationalen Regierungen für vier Jahre berufen. Sie sind nicht an Weisungen gebunden. Der Wirtschafts- und Sozialausschuss kann seit dem Vertrag von Amsterdam von der Europäischen Kommission, dem Rat oder dem Europäischen Parlament gehört werden. Bei vielen Themen müssen die Europäische Kommission und der Ministerrat zunächst den Wirtschafts- und Sozialausschuss anhören, bevor sie tätig werden können. Der Wirtschafts- und Sozialausschuss kann aber auch von sich aus Stellungnahmen abgeben. Durch diese Bestimmungen sollen wichtige Gruppen der Zivilgesellschaft schon frühzeitig in die Entscheidungsprozesse eingebunden werden.


WWU - Wirtschafts- und Währungsunion

Die Regelungen zur Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) bildeten den Kernbestand des Vertrags von Maastricht, der am 1. November 1993 in Kraft trat. Auf dem Weg zu einer stabilen, europäischen Gemeinschaftswährung sollte die Finanz-, Wirtschafts- und Währungspolitik stufenweise immer enger aufeinander abgestimmt werden.

Die erste Stufe begann bereits am 1. Juli 1990. In dieser Phase hatten die Mitgliedstaaten Gelegenheit, noch bestehende Beschränkungen im Geld- und Zahlungsverkehr zu beseitigen und Programme zur Sanierung der öffentlichen Finanzen sowie zur Dämpfung des Preisanstiegs einzuleiten. Es gab vermehrte wirtschaftspolitische Abstimmungen der Regierungen sowie eine verstärkte Zusammenarbeit der Zentralbanken.

In der am 1. Januar 1994 einsetzenden zweiten Stufe sollten die politischen, aber auch die rechtlichen und institutionellen Bedingungen für die Einführung einer Gemeinschaftswährung geschaffen werden. Einige EU-Staaten mussten ihre Zentralbanken in eine unabhängige Institution umwandeln. Insbesondere hatten die Länder in dieser Phase den im Vertrag von Maastricht festgelegten "Stabilitätstest" zu bestehen. Außerdem wurde während dieser Phase das Europäische Währungsinstitut (EWI) gegründet, an dessen Stelle am 30. Juni 1998 die Europäische Zentralbank (EZB) trat.

Mit der Einführung des Euro am 1. Januar 1999 auf den Devisenmärkten und im elektronischen Zahlungsverkehr und einer schrittweisen Bargeldeinführung begann die entscheidende dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion. Heute wird die europäische Währungspolitik vom Europäischen System der Zentralbanken festgelegt, das aus der EZB und den nationalen Zentralbanken besteht. Inzwischen haben 17 EU-Mitgliedsstaaten den Euro als offizielle Währung.

Damit die WWU langfristig erfolgreich ist, müssen die Haushaltskonsolidierung fortgesetzt und die Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten besser koordiniert werden.


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